Ministeriale Verwirrung über „Verbot“ von CBD-haltigen Produkten

RASMAllgemeinLeave a Comment

Rechtlich oberflächliche und irreführende Behördenveröffentlichungen schaffen sinnlose Verwirrung für eine ökologisch wie ökonomisch sinnvolle Produktion gesunder Lebensmittel aus Cannabis Sativa. 

Link zu weiterem Artikel  vom 08.03. 2019 (Magazin Gründerszene)

Das von Ministerin Beate Hartinger-Klein (FPÖ) geführte Ministerium behauptete mit einem am 09.12.2018 angekündigten und zwischenzeitlich veröffentlichten Erlass „alle CBD-haltigen“ Lebensmittel und Kosmetika seien nach geltender Rechtslage verboten. Das Ministerium ist unter anderem für Konsumentenschutz (Verbraucherschutz) zuständig. 

Der Erlass wurde an alle für die Produktüberwachung zuständigen Landesbehörden in Österreich (Landeshauptleute – Lebensmittelaufsicht) versendet.

Offenbar will das Ministerium mit dem unscharf formulierten Erlass, der inhaltlich sogar den fachlichen Veröffentlichungen des Ministeriums auf der eigenen Webseite widersprechen, auch legale Cannabisprodukte behindern.

Foto Cannabis Sativa - Die Pflanze enthält unter anderem CBD

cannabis sativa – Die Pflanze enthält Cannabidiol (CBD)

Die Pressemitteilung, die das Ministerium bereits irreführend mit der Überschrift „Verkaufsverbot von CBD-haltigen Lebensmitteln und Kosmetika“ verbreitete, konnte (und sollte vielleicht auch) den Eindruck erwecken, das Ministerium habe nun alle CBD-Produkte verboten. Erst in der über die Presse nicht immer zitierten Unterüberschrift heißt es dann „Das BMASGK weist auf die Rechtslage im Umgang mit Cannabinoid-haltigen Extrakten in Lebensmittel und Kosmetika hin.“ Von sachlichen Hinweisen kann allerdings keine Rede sein. Vielmehr wird die Rechtslage jedenfalls über die Pressemitteilung falsch und irreführend dargestellt.

Denn schon die beiden Aussagen der Überschriften widersprechen sich inhaltlich. Denn „CBD“ ist nicht die Abkürzung für den Oberbegriff „Cannabinoide“, der alle sechs bekannten Wirkstoffe dieser Pflanze, darunter auch das tatsächlich verbotene Rauschmittel Tetrahydrocannabinol (THC) umfasst.

CBD steht vielmehr (nur) für Cannabidiol. Dieser Stoff wirkt in der natürlichen Konzentration der Pflanze nicht berauschend. Ihm werden allerdings positive, sogar gesundheitsfördernde Wirkungen auf den Organismus zugesprochen. So soll er laut einem Eintrag bei Wikipedia unter Hinweis auf wissenschaftliche Veröffentlichungen „entkrampfend, entzündungshemmend, angst­lösend“ und gegen Übelkeit wirken.

nachdenkende Frau mit Fragezeichen


Fragen zum Artikel? was kann in Ihrer Sache konkret getan werden?     – Senden Sie uns eine unverbindliche Anfrage –


 

CBD-haltiges Hanföl ist zu einem aktuell sehr beliebten Inhaltsstoff von Lebensmitteln und Kosmetika geworden. Dementsprechend wirkt sich die erzeugte Verwirrung auch aus, siehe Presseberichte, unter anderem des ORF.

Man kann davon ausgehen, dass Produ zenten kurzfristig von grundlosen Verboten der Landesbehörden betroffen sein werden.

Selbstverständlich sind Vorschriften zur Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln und Kosmetika in der EU über Verordnungen und Regulierungen harmonisiert. Nationale Regierungserlasse können nichts an der Rechtslage ändern.

Tatsächliche Rechtslage bei Verwendung in Lebensmitteln (auch Nahrungsergänzungsmitteln):

Die unscharfe Behauptung in dem von Hon.-Prof. Dr. Gerhard Aigner gezeichneten Erlass des Ministeriums selbst, dass unter anderem CBD Öle „in der Regel“ als Novel Food eingestuft würden, ist mit der genannten Rechtsgrundlage nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr handelt es sich um (sehr) altbekannte Lebensmittel. CBD ist ein natürlicher Inhaltsstoff des Cannabispflanze als altbekanntem Grundstoff für Nahrungsmittel. 

Dementsprechend sind natürliche Produkte auch gemäß der seit 01.01.2018 neu gefassten Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel (the new Novel Food Regulation) nicht als neuartig eingestuft. Ein Inverkehrbringen dieser Produkte unterliegt damit keinen Einschränkungen, insbesondere nicht der Vorgabe einer gesonderten Risikobewertung.

Kein Produkt aus der meist verwendeten Pflanzenart Cannabis Sativa L, die einen natürlichen CBD-Gehalt aufweisen und aus Pflanzen ohne relevanten THC-Gehalt (unter 0,2 %) gewonnen werden, ist im EU Novel food catalogue als neuartig erfasst. Demnach wären nur für Produkte, die einen höheren, unnatürlichen CBD- oder THC-Gehalt aufweisen, eine gesonderte, individuelle Sicherheitsprüfung gemäß den Regularien für Novel Food erforderlich. 

In der wissenschaftlichen Literatur werden vor 1997 in Nutzhanfblüten CBD-Gehalte bis zu ca. 4% CBD beschrieben. Eine pharmakologische Wirkung wird nach Expertenmeinung ab einer täglichen Einnahme von 10 mg CBD für möglich.


Eine Januar 2019 veröffentlichte Neufassung des Novel-Food-Katalogs definiert extrahiertes CBD als Grundstoff in Nahrungsergänzungsmitteln als neuartig, wogegen Cannabis Sativa L. mit natürlichem CBD-Gehalt ausdrücklich als nicht neuartig eingestuft wird.

Da die Extraktion von Lebensmittelrohstoffen eine seit Urzeiten bekannte Methode ihrer Erzeugung ist und sie den Stoff (also seine Molekularstruktur) und damit auch seine relevanten Eigenschaften nicht verändert, kann allein die Extraktion eines bekannten Inhaltsstoffs nicht zu einer „Neuartigkeit“ führen. Neuartig können allerdings Nahrungsmittel sein, in denen CBD in höherer Konzentration enthalten ist als in den Naturrohstoffen der Cannabis Sativa L.
Eine (geringfügige) Erhöhung der Konzentration als Folge von ganz üblichen Behandlungsverfahren wie Trocknung oder dem Entzug sonstiger unerwünschter Pflanzenanteile mit schon im Jahr 1997 bekannten Verfahren kann ebenfalls schon logisch nicht zu einer Neuartigkeit des Endprodukts führen. 
Die Anwendung von Decarboxylierung und CO2-Extraktion des Pflanzenmaterials sind Verfahren, die ebenfalls keineswegs neuartig sind. Allerdings dürfte gemäß der neuen Definition des Novel-Food-Katalogs Stand Januar 2019 der natürliche Gehalt an CBD auch bei den einzelnen Produktionsschritten nicht überschritten werden. 
Verwirrende und teils unlogische Veröffentlichungen von Regierungsstellen – weder der EU-Kommission noch von nationalen Regierungsstellen – können vormals zulässige und auch sonst rechtmäßige Nahrungsmittel nachträglich für genehmigungsbedürftig erklären. Bevor Produzenten auf konkrete Verbote der Landesämter (Landratsamt, Kreisbehörde) hohe wirtschaftliche Schäden in Kauf nehmen.
Die aktuell  noch bestehende Anforderung bei der Abgrenzung von Novel-Food, dass Hersteller für jedes Produkt eine jahrzehntelange Historie eines Verbrauchs in identischer Form nachweisen sollen, ist in vielen Fällen nicht umsetzbar und müsste dringend überarbeitet werden. Die Produktion von  Lebensmitteln unterliegt Modernisierungen und Veränderungen, deren Sicherheit natürlich von den Lebensmittelämtern streng überwacht werden muss. Aber nicht jede Modernisierung des Produktionsverfarens führt zu Novel-Food.
Oder wurde jemals geprüft, ob die CO2-Extraktion von Hopfenpellets tatsächlich schon bis 1997 gebräuchlich war?

Rechtslage bei der Verwendung von Cannabisextrakten in Kosmetika:

Gemäß den weiteren  Erläuterungen des österreichischen Verbraucherschutzministeriums leitet es ein generelles Verbot aus der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009, Anhang 2, Nr. 306 ab.

Dort sind „natürliche und synthetische Betäubungsmittel“ als Inhaltsstoff verboten. Konkret sind das gemäß Anhang der Verordnung Stoffe, die in den Tabellen I und II des am 30. März 1961 in New York unterzeichneten Einheitsübereinkommens über Betäubungsmittel aufgezählt sind.

Nachdem Produkte aus Cannabis Sativa mit einem THC-Anteil regelmäßig deutlich unter 0,1 % keine Rauschmittel sind, fallen sie also schon begrifflich nicht unter das Verbot der Kosmetikverordnung.

Aber auch das Einheitsübereinkommen enthält klare Einschränkungen eines Verbots, die der Gutachter des Ministeriums offenbar auch übersehen hat.

So umfasst die Begriffsdefinition in Art. 1 Abs. 1 b des Einheitsübereinkommens mit der Bezeichnung „Cannabis“ nur die typischer Weise zur Erzeugung von Rauschmitteln verwendeten THC-haltigen Blüten- und Fruchtstände der Cannabispflanzen.

Ausdrücklich ausgenommen sind bereits Produkte aus Samen oder Blättern dieser Pflanzen. Zudem gelten nur Blüten und Fruchtstände als Betäubungsmittel, solange ihnen „das Harz nicht entzogen wurde“:Auszug UN-Einheitsübereinkommen Betäubungsmittel

Damit bezieht sich auch die im folgenden abgebildete Nennung von Cannabis und Cannabisextrakten, wie Tinkturen in Tabelle I logischer Weise nur auf die Verwendung der Pflanzenteile, die von der Definition erfasst sind:Abbildung Tabelle 1 UN-Einheitsübereinkommen Betäubungsmittel

Sofern also nur Samen oder Blätter, sowie entsprechend verarbeitete Blüten und Fruchtstände für die Produktion des Kosmetikums verwendet werden, also keine Rauschmittel eingesetzt werden, kann das Produkt gemäß EU-Kosmetikverordnung nicht verboten sein.

Zulässiger THC–Gehalt in Lebensmitteln im ministerialen Erlass sogar zu hoch angegeben?

Im Erlass des Ministeriums wird der Grenzwert für einen zulässigen THC-Anteil in Lebensmitteln unter Bezugnahme auf das Suchtmittelrecht mit 0,3 % angegeben.

Dies ist auch irreführend, zumal wie nach den EU Novel-Food-Regulations ein Anteil über 0.2 % zu einer zwingenden Risikobewertung nach den Regularien führt (s.o. zur Rechtslage bei Lebensmitteln).

Ein Produkt mit einem Anteil von 0,3 % – jedenfalls in den Pflanzenrohstoffen vor der Verarbeitung – wäre damit eindeutig nicht verkehrsfähig.

 Irrational-ideologisches „Absägen“ zukunftsorientierter Landwirtschaft

Auch politisch ist das Vorgehen der österreichischen Regierung nicht nachvollziehbar. So ist der Anbau von Cannabis gerade in dem landwirtschaftlich geprägten Land eine wichtige Zukunftschance für viele Landwirte. Der Anbau von Cannabis wirkt CO2-reduzierend und könnte die stark verbreiteten und ökologisch schädlichen, großflächigen Monokulturen aus Mais und Raps zur Energiegewinnung ausgleichen.

Wir haben im Dezember 2018 eine Nachfrage an das Ministerium zu den genannten Fragen gesendet. Eine Antwort steht bis dato aus.


 

Kontaktieren Sie uns


    Mit der Eingabe und Absendung Ihrer Daten erklären Sie sich einverstanden, dass wir Ihre Angaben zum Zwecke der Beantwortung Ihrer Anfrage und etwaiger Rückfragen entgegennehmen, zwischenspeichern und auswerten. Sie können dem jederzeit widersprechen (Widerrufsrecht). Siehe auch unsere Datenschutzhinweise.
     

    Schreibe einen Kommentar

    Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.