Wird die Schlussabrechnung nicht bis Montag 30.09.2024 übermittelt, sind die Überbrückungshilfen vollständig zurückzuzahlen.
Wie der Antrag, muss auch die Schlussabrechnung durch den sogenannten „prüfenden Dritten“, also meist Steuerberatung / Wirtschaftsprüfung des Unternehmens eingereicht werden.
Wichtig: Die Schlussabrechnung muss für alle Hilfspakete einheitlich durch eine Stelle erstellt und übermittelt werden.
von RA Stefan Musiol
Das Bundeswirtschaftsministerium weist darauf hin, dass die Abrechnungen zwar von einer einheitlichen Stelle, aber getrennt nach Förderpaketen eingereicht werden müssen.
Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie auf November- und Dezemberhilfen enthielten meistens Umsatzprognosen und eine Kostenvorschau als Grundlage der Auszahlung der staatlichen Fördermittel.
Die erste Deadline zur Übermittlung der tatsächlichen verbuchten Umsätze und Kosten im Förderzeitraum war am 31.10.2023. Sie konnte einmalig verlängert werden.
Um eine vollständige, dann unabwendbare Rückforderung zu vermeiden, muss unbedingt die Frist zum 30.09.2024 eingehalten werden.
Droht sofortige Rückforderung nach der Schlussabrechnung?
Das Ministerium stellt in Aussicht, dass Rückforderungen nach Bearbeitung nicht sofort gezahlt werden müssen, sondern eine angemessene Frist zur Rückzahlung eingeräumt wird.
Es ist also in keinem Fall eine Lösung, die Rückzahlung durch Zurückhalten der Schlussabrechnung verzögern zu wollen. Denn dann wird die gesamte Erstattung sofort fällig.