Die Euroweb Internet GmbH hat durch ihren Pressesprecher verlauten lassen, dass eine Abwehr ihrer Forderungen für die Betroffenen nur zu „einem doppelten Schaden“ führt. Dies wurde dann durch das Urteil des Landgerichts Meiningen erneut Lügen gestraft. (Urteil vom 21.03.2012 – Az. 2 O 744/11).
Unterzeichner des Formulars „Internet-System-Vertrag“ der Euroweb Internet GmbH (entsprechend bei der Konzerntochter Webstyle), die sich von den 6.000 – 15.000 Euro teuren Webdesignverträgen lösen wollten, hatten sich beim Bundesgerichtshof das vorzeitige Kündigungsrecht erkämpft. Nach Urteil der höchsten Richter ist der Vertrag nach Werkvertragsrecht zu beurteilen und kündbar.
Aber auch, wenn die Betroffenen schon unmittelbar nach Unterzeichnung des Formulars gekündigt haben, verlangt die Euroweb-Gruppe fast die vollständige Vertragssumme inkl. Gewinn – auch ohne jede Gegenleistung!
So auch in diesem Fall, bei dem der betroffene Architekt sofort nach Unterzeichnung wieder gekündigt hatte. Als Begründung der Ansprüche führte die Euroweb Internet GmbH auch in diesem Verfahren gegen einen Architekten an, man habe sich durch seine vorzeitige Kündigung keine Aufwendungen erspart, die gemäß § 649 S. 2 BGB von der Forderung abzuziehen wären.
Insbesondere weil im wesentlichen Personalaufwand betrieben würde und man nur fest angestellte Mitarbeiter habe, könne die Euroweb Internet GmbH ihre Personalkosten durch die Kündigung eines Vertrags nicht reduzieren oder das Personal anders einsetzen.
Wie in zahlreichen weiteren Gerichtsentscheidungen vorher, bemängelt auch das Urteil des Landgerichts – wie schon Entscheidungen des Bundesgerichtshofs – die unzureichende Transparenz diese Vortrags und der vorgelegten Kündigungsabrechnung der Euroweb Internet GmbH.
Widersprüche zur eigenen Bilanz
Insbesondere stellte das Landgericht Meiningen aber auch erstmals einen klaren Widerspruch in der Kündigungsabrechnung zu nachweisbaren Tatsachen fest. Denn die Behauptung, es würden nur fest angestellte Mitarbeiter beschäftigt, stellte der Beklagte in dem Verfahren mit den veröffentlichten Bilanzdaten des Unternehmens in Frage. Dort sind im Verhältnis zu den Personalkosten nur geringe Sozialabgaben ausgewiesen. Bei normalen Angestellten fallen rund 40 Prozent vom Bruttogehalt zwingend an – bei freien Mitarbeitern, die sich selbst versichern, nicht.
Das Gericht bemerkte, dass die Euroweb Internet GmbH dazu keine nachvollziehbare Erklärung liefern konnte. Es stellte zudem fest, dass der Beklagte eine zumindest teilweise Auftragsvergabe an Dritte von dem Beklagten hinreichend nachgewiesen hat.
Vortrag der Klage unschlüssig und nicht nachvollziehbar
Damit kann die Euroweb Internet GmbH nach dem Urteil aus ihrem so wörtlich „unschlüssigen und nicht nachvollziehbaren“ Vortrag zu § 649 BGB keine Ansprüche ableiten.
Dies ist tatsächlich zwingend logisch. Denn zu einer Fremdvergabe konnte es wegen der zeitnahen Kündigung des Architekten durch Euroweb gar nicht mehr kommen. Nicht einmal die Inhalte der Internetpräsentation waren abgestimmt worden. Dass ausgerechnet der Auftrag des Architekten nicht fremdvergeben worden wäre, konnte Euroweb aber weder behaupten noch nachweisen. Damit ist davon auszugehen, dass die wesentlichen Kosten erspart wurden.
Euroweb blieb im Ergebnis nur der pauschale Restanspruch auf Zahlung von 5% der Vertragssumme gemäß § 649 S.3 BGB und die Belastung mit 95% der Verfahrenskosten.
Das Urteil ist rechtskräftig. Sie können das Urteil im Downloadbereich – Referenzkunden abrufen.
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