AKTUELL: OLG Koblenz hält RankNet-MMV-Leasingverträge für rechtlich unwirksam.
Ein vorausgehender Artikel hatte bereits das eigentümliche Vorgehen der RankNet GmbH und Co KG und der kooperierenden MMV Leasing zum Thema.
Obwohl die Besteller der Firmen-Homepages mit eingeschlossenen Hostingleistungen bereits die für diese Internet-System-Verträge typischen Ratenvereinbarungen mit RankNet geschlossen hatten, wurde in mehreren Fällen noch ein „Leasingvertrag oben draufgesetzt“ – mit exakt identischen monatlichen Zahlungen. Also ergibt sich kein Sinn für den Besteller aus dem nachträglich aufgesetzten Konstrukt, nicht einmal der kleinste finanzielle Vorteil. Tatsächlich ergeben sich nur erhebliche Nachteile, weil Besteller bei einer tatsächlichen Leasingfinanzierung ihr Recht auf Zurückbehaltung als effektivem Druckmittel bei Mängeln an der Leistung verlieren könnten.
Verdeckte Projektfinanzierung?
Tatsächlich finanzierte die MMV Leasing aber nicht wie üblicher Weise bei einem Leasingvertrag die Zahlung (Kaufpreis) für die Besteller vor, sondern für RankNet. Der System-Homepagegestalter gelangte dadurch sofort an die vollständige Zahlung der Vertragssumme, anstatt über ratenweise Zahlungen der Besteller. Demnach war das Konstrukt letztendlich nur eine Projektfinanzierung für RankNet über formelle „Leasingverträge“. Weiterer Hintergrund dürfte aber auch der Versuch sein, wie beim Internet-System-„Mietvertrag“ der Euroweb die Kündbarkeit des Werkvertragsrechts in § 649 BGB zum eigenen Vorteil „auszuhebeln“.
Aber auch dies scheiterte jetzt vor Gericht:
Die MMV Leasing verklagte unter anderen zwei hier vertretene Besteller, die „Leasingraten“ wegen Mängeleinreden nicht mehr zahlten und das vertragliche Konstrukt letztendlich außerordentlich kündigten.
Das damit befasste Amtsgericht Weilheim wies jetzt mit Urteil vom 15.03.2016 eine der Klagen der MMV Leasing auf Schadensersatz wegen der entgangenen Leasingraten vollständig ab. Entsprechend der diesseits vertretenen Rechtsauffassung kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass nie eine wirksame Leasingvereinbarung mit der MMV Leasing geschlossen wurde. Es bestünde materiell nur ein Werkvertrag über die individuelle Gestaltung einer Homepage nach dem Vertragsmodell der RankNet. Dieser Vertrag habe bereits eine Finanzierung durch die Ratenvereinbarung beinhaltet.
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Die MMV Leasing hatte zuletzt versucht, ihre Klage über die Behauptung eines ganz anderen Inhalts der finanzierten Leistungen zu retten. Die ihr vorgeblich gänzlich unbekannten Vereinbarungen zwischen RankNet und dem von ihr beklagten Besteller hätten tatsächlich nichts mit ihrer späteren, dem Leasingvertrag zugrunde liegenden zweiten Bestellung bei RankNet für ihren „Leasingnehmer“ zu tun. Mit dem Leasingantrag hätte der Besteller einen Homepagebaukasten, also Software bestellt, der dann leasingfinanziert worden wäre. Besonders abenteuerlich ist diese Argumentation allein deshalb, weil die Programmierung der Homepage mit dem kostenfrei zur Nutzung verfügbaren und damit (schon gar nicht für MMV oder RankNet) lizenzrechtlich vertretbaren WordPress-System erstellt worden war.
Das Gericht verwarf daher in seiner Begründung auch diese Argumentation in knappen Sätzen. Der Besteller habe keine Lizenz an einer Programmsoftware erworben. Welcher Herstellungsmittel sich RankNet bei der Erstellung der Homepage (=Ausführung des Vertrags) bediene, sei nicht relevant für die rechtliche Einordnung der Leistungspflichten im Vertrag. Von Homepagebaukästen sei keine Rede gewesen.
Der auch durch das Gericht nur mit Anführungszeichen bezeichnete „Leasingvertrag“ könne nur einheitlich mit der Bestellung der Homepage beurteilt werden. Damit seien wegen des wirksam gekündigten Werkvertrags keinerlei Zahlungsansprüche der MMV Leasing feststellbar.
Die MMV Leasing hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Laut MMV Leasing war die Anwendung der Konstruktion zahlenmäßig nicht gerade exotisch. So seien ihrerseits mehrere hundert Verträge in dieser Weise mit RankNet und Bestellern abgeschlossen worden.