Export über das WEB

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Bei Online-Angeboten im EU-Ausland und beim Versand ins Ausland gilt für Verbraucher/innen das Recht ihres Wohnsitzes und nicht das Recht des Staates, in dem der Händler seinen Sitz hat.

Der freie Binnenmarkt der EU macht es möglich. Wer einen Onlineshop betreibt kann natürlich auch über die Staatsgrenzen in das europäische Ausland versenden, ohne dort als Gewerbetreibender angemeldet zu sein. Günstiger als über einen sprachlich angepassten Internetshop kann der Export nicht gestartet werden.

Anmeldungsfrei ist ein Shop grundsätzlich auch dann, wenn über fremdsprachige Shops und landestypischer Top-Level-Domain (.fr / .it /.gb /.at /.nl, etc.) gezielt die Nachbarstaaten beworben werden, solange keine Niederlassung unterhalten wird.

Angesichts der mittlerweile günstigen Transportmöglichkeiten erscheint dies zumindest anfangs auch aus logistischen Gründen nicht notwendig. Meist wirken sich die geringfügig höheren Transportkosten nicht mehr entscheidend aus.

Letzte Restriktionen gibt es nur noch bei Produkten, die unterschiedlichen Steuern unterliegen, wie z.B. Mineralöl. Hier müsste noch eine Zolldeklaration erfolgen.

Wird im Onlineshop in einer anderen Sprache gezielt geworben, muss die Gestaltung auch an das Verbraucherrecht des jeweiligen Staates angepasst werden, das trotz der einheitlichen EU-Richtlinien zum deutschen Recht noch Unterschiede in der Anwendung aufweist. 

Recht der Nachbarstaaten nicht immer „lockerer“

Dabei sind die Vorgaben des deutschen Verbraucherschutzrechts nicht immer strenger. 

Es gibt auch bei den an sich vereinheitlichten Verbraucherschutzvorgaben noch Abweichungen in der Auslegung der Begriffe. Typisches Beispiel ist die Einordnung von Existenzgründer/innen. Während der Bundesgerichtshof schon die für ein noch nicht gegründetes Unternehmen vorgenommenen Vorbereitungsgeschäfte (z.B. Anmietung eines Ladens) als unternehmensbezogen einordnet, werden sie in Österreich noch als „privat“ eingestuft. Dies ist im Ergebnis entscheidend für das Bestehen eines Widerrufsrechts. In diesen Fällen ist also auch die Rechtsprechung im anderen Staat zu beachten. 


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Damit Sie sich rechtlich abgesichert auf Ihr Geschäft konzentrieren können, sollte die Shoperstellung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt von Anfang professionell begleitet werden. So verpassen Sie keine Änderungen und können den legalen Rechtsrahmen bei der Vertragsgestaltung optimal ausnutzen.

Landestypische Anpassung auch wichtig für Geschäftserfolg

Wie bei der Planung jedes Exportgeschäfts sollten die landestypischen Gegebenheiten des Ziellandes auf außerhalb des Rechtsrahmens beachtet werden.

So sollten die Produktbeschreibungen den kulturellen Erwartungen und den sprachlichen Besonderheiten Rechnung tragen, die schon im deutschsprachigen Nachbarland Österreich bestehen.

Zum Teil gesetzlich gefordert, darüber hinaus aber vor allem vertrauensfördernd ist beispielsweise eine Telefon-Hotline in der Landessprache.

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