…. rechnet sich das für uns?

Kostenangst ist weit verbreitet.

 

Leider führt sie häufig dazu, dass rechtliche Unterstützung verzögert beigezogen wird. Dadurch multipliziert sich der Aufwand aber in aller Regel, Chancen auf eine schnelle und effektive Beilegung werden verpasst, weil die einfachen Lösungswege mangels rechtskundiger Beratung übersehen werden.

Dabei riskieren Sie mit einer Anfrage nichts. Egal, wie viele Unterlagen Sie mit Ihrer Anfrage senden, Sie erhalten immer zunächst ein Angebot mit einem Kostenhinweis.
Empfehlung: Senden Sie besser gleich alle relevanten Unterlagen – dann ist eine bessere Abschätzung des für eine eventuelle Bearbeitung anfallenden Aufwands möglich. In der Regel empfehlen wir Ihnen, eine Rechtsprüfung mit Hinweisen in einem Kurzgutachten als Entscheidungsgrundlage mit Angabe des dafür maximalen Aufwands. Damit haben Sie schon beim ersten Schritt ein genau definiertes Kostenrisiko.
Wenn sich Alternativen ergeben, schätzen wir auch diese ab. Sie können den ersten Schritt dann auch übergehen und eine direkte Vertretung in Auftrag geben.

Die Entwicklung passiv abzuwarten oder ohne Kenntnis der Rechtslage zu verhandeln ist dagegen sehr riskant. 

Wenn Sie sich gegenüber der Gegenseite unsicher zeigen oder zu früh Vergleichsangebote unterbreiten, kann dies einen irreversiblen finanziellen Schaden bedeuten. Nach der Erfahrung erhöht sich jedenfalls der anfallende Aufwand für eine Klärung irreversibel. Die „Fronten verhärten“ oder die Gegenseite reicht Klage ein.

Der beste Zeitpunkt für eine effektive Rechtsberatung – also das beste Ergebnis bei geringstmöglichem Aufwand und Kostenrisiko – ist vor Gericht längst verpasst.

Kostenangst bei Anwaltshonoraren: Mit Verschleppung wird es teuer

– wie Sie im Unternehmen Rechtssicherheit effektiv erreichen

Wird die Lösung eines Rechtsfalls, werden die Gestaltung von Verträgen mit Geschäftspartnern oder Marketing / Werbung strategisch fehlerfrei organisiert, hat das Unternehmen wie bei jeder sinnvollen Investition weitaus höhere Chancen, mit den eingeleiteten Maßnahmen seine Position im Markt zu verbessern, Schäden zu vermeiden und Risiken zu minimieren.

Portrait Rechtsanwalt Stefan Musiol

Wie wir mit einer rationellen Organisation mit Netzwerkstrukturen Qualität optimieren und Kostenballast ohne Nutzen über Bord werfen, konnten Sie in der Konzeptvorstellung „was wir wie leisten“ nachlesen.

Aber auch bei der Gestaltung der Honorare kann man mit dem passenden Abrechnungsmodell Aufwand gezielt so investieren, dass er bestmöglich die Erfolgschancen erhöht oder sich im Optimalfall sogar selbst unmittelbar amortisiert.

 

  1. Das gesetzliche Abrechnungsmodell des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)

Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) richten sich nur nach dem Wert des bearbeiteten Gegenstands (z.B. nach der Höhe der Forderung) und der durchgeführten Maßnahme, wie z.B. einer Verfahrensgebühr für die Ausarbeitung und Einreichung einer gerichtlichen Klage.

Die Gebühren sind keine Prozente, sondern ergeben sich aus einer gestaffelten Tabelle. Den Link zu einem Berechnungstool finden Sie auf der Startseite rechts (Pentos) oder unter diesem Link (DAV) . Die aufwandsunabhängige Festlegung mit der Möglichkeit der vollständigen Erstattung durch den Gegner sorgt für gute Planbarkeit des Risikos.

Nachteile für die Unternehmen ergeben sich bei sehr hohen Werten, die auch bei übersichtlichen und mit wenig Aufwand zu bearbeitenden Sachverhalten zu sehr hohen Kosten führen.

Dennoch sind die RVG-Gebühren für Gerichtsverfahren gesetzlich festgelegte Mindestgebühren. Sie zu unterschreiten oder in Erfolgsbindung zu setzen wäre illegal. Außergerichtlich gilt diese Vorgabe jedoch nicht.

 

  1. Aufwandsbezogene Abrechnung – der Regelfall außerhalb der Gerichtsverfahren

Wegen des fehlenden Bezugs zum anfallenden Aufwand, der häufig auch bei der Vereinbarung der Vergütung nicht vorhersehbar ist, haben die Gebühren bei außergerichtlichen Aufgabenstellungen entscheidende Nachteile. Aufgrund dieser Erkenntnis ist ihre Geltung für außergerichtliche Maßnahmen seit Längerem schon im Gesetz gestrichen worden. Sie gelten dort nur noch im Zweifel, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

Beiderseits fair und flexibler ist hier die aufwandsbezogene Abrechnung nach Stundensätzen unter minutengenauer Abrechnung, wie wir sie generell praktizieren. 

Und auch hier kann man der Bedeutung im Mandanteninteresse hinreichend Rechnung tragen:
So haben wir ein System gestaffelter Stundensätze entwickelt, die sich nach der nötigen Kompetenz des Bearbeitenden und der Bedeutung der Aufgabenstellung richten: Hängt von der Bearbeitung – wie bei Verträgen – für Ihr Unternehmen besonders viel ab und besteht dadurch auch ein hohes Haftungsrisiko, wird ein höherer Stundensatz gewählt, als bei einfachen Recherchen oder Routineaufgaben.

Der minutengenau automatisiert erfasste und abgerechnete Aufwand bildet die Leistungen transparent ab und ermöglicht Ihrem Unternehmen eine sichere Planungsgrundlage.

Wie jede andere Investition Ihres Unternehmens muss die rechtliche Begleitung einen konkreten Vorteil bei der Rechtssicherheit und im Wettbewerb liefern und
damit messbar den Erfolg Ihres Unternehmens steigern können.

Weitere Honorarformen Pauschalhonorar und Erfolgshonorar,
sowie der hiesige Ersatz Prozessfinanzierung

Bei der Erstellung von Rechtsgutachten zu konkreten Fragestellungen ist der anfallende Aufwand vorhersehbar und es kann eine Pauschale, zumindest über eine Deckelung vereinbart werden. Mit dem Angebot nach Klärung der Fragestellung und der zu prüfenden Sachverhalte und Dokumente teilen wir Ihnen den erwarteten Aufwand und den im Maximum anfallenden Wert bindend mit. In aller Regel fällt geringerer Aufwand an.

Ein vor allem in den USA praktiziertes Modell der Erfolgshonorierung ist hierzulande unzulässig. Auch in den USA wird es eingeschränkt bei der Durchsetzung von Geldforderungen, vor allem Schadensersatz vereinbart.
Der Erfolgsbindung, also der Aufwands- und Risikoübernahme durch die vertretende Kanzlei stehen hohe Anteile an der Forderung von regelmäßig 30 – 50 % gegenüber. Daher steht das System auch entsprechend in der Kritik, vor allem Gesundheitsschäden nach Unfällen oder in der Produkthaftung zu kommerzialisieren.

Finanzdienstleister bieten einen entsprechenden Ersatz zum Erfolgshonorar über die Prozessfinanzierung an. Auch hier ist ein erheblicher Forderungsaufwand Voraussetzung, damit der Bearbeitungsaufwand für die Dienstleister rentabel wird.

Es kann zudem bei Gerichtsverfahren ein Aufschlag auf das gesetzliche Honorar vereinbart werden, der im Erfolgsfall anfällt.

RA Stefan Musiol in Besprechung

Die prinzipielle Vorgehensweise können Sie der Infoseite – was wir wie leisten – entnehmen.

Weitere Hinweise finden Sie in den PDFs mit den Allgemeinen Verfahrens- und Bearbeitungsgrundsätzen und Mandatsbedingungen, konzentriert auf die wesentlichen Aufgabenbereiche:

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Portrait RA Musiol: Christina Maechler – christinamaechler.com, Bildausschnitt WDR Servicezeit