BGH: Keine Pflicht zur inhaltlichen Prüfung von Bewertungen durch Portalbetreiber

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Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19.03.2015 entschieden, dass die Portalbetreiber einer Hotelbewertungsseite nicht für falsche Angaben ihrer Nutzer über die bewerteten Betriebe haftbar ist. Im Raum stand eine wettbewerbsrechtliche Haftung wegen Rufschädigung und öffentlicher Herabsetzung.

„Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen“ lautete die Überschrift der Bewertung. Das Bewertungsportal trug vor, dass Einträge durch ihr Personal geprüft würden.

Der BGH führte in der Begründung aus, dass Diensteanbietern keine Prüfungspflicht auferlegt werden könnten, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren. Die beklagte Betreiberin habe danach keine spezifische Prüfungspflicht verletzt. Eine inhaltliche Vorabprüfung der Nutzerbewertungen sei ihr nicht zumutbar. Eine Haftung auf Unterlassung bestehe in einem solchen Fall erst, wenn der Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt.


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Das bedeutet, dass abgesehen von Beleidigungen und offensichtlicher Schmähkritik keine Filterung von Bewertungen zumutbar ist. Um Tatsachenbehauptungen zu prüfen, müsste das Portal eigene Ermittlungen durchführen und sich bei jeder Bewertung Beweise vorlegen lassen. Dies hielt der Senat wohl zutreffend für unmöglich.

Dieser Pflicht hat die Beklagte genügt und deshalb auch keine wettbewerblichen Verkehrspflichten im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG verletzt.

Im Streitfall bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ein hochgradig gefährliches Geschäftsmodell betreibt, das besondere Prüfungspflichten auslöst.

Urteil vom 19. März 2015 – I ZR 94/13 – Hotelbewertungsportal, LG Berlin – Urteil vom 16. Februar 2012 – 52 O 159/11, Kammergericht – Urteil vom 16. April 2013 – 5 U 63/12

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