LG Berlin: „Referenzkundenmasche“ ist irreführend

RASMUncategorisedLeave a Comment

mann mit gekreuzten fingern

Die Referenzkundenmasche ist eine gezielte Werbung mit der falschen Behauptung kostenfreier Leistungen oder ganz besonderen Vorzügen oder zumindest erheblichen Vergünstigungen als Werbepartner. Die Leistung werde im Wesentlichen kostenfrei erbracht, weil sie in der Werbung des Dienstleisters eingesetzt werde.

Zunächst hatte die 50. Zivilkammer des Landgerichts Berlin in der Beurteilung der gegen ein Grundurteil (Zwischenurteil) eingelegten Berufung noch die Auffassung vertreten, dass die falsche Zusage besonderer Leistungen im Rahmen eines Werbeprogramms keine arglistige Täuschung, sondern nur „marktschreierisch“ sei.

Die „Referenzkundenmasche“ ist bekannt durch die eingestandene, langjährige Praxis der Euroweb Internet GmbH, nachgeahmt durch einige andere „Dienstleister“.

Es würde eine für Werbezwecke des Webdienstleisters dienende, daher besonders hochwertige Homepage erstellt, die aus dem Werbeetat finanziert würde und daher für den Partner kostenfrei wäre. So wolle der Anbieter „ins Geschäft kommen“. Nur günstige Beiträge für Hosting, etc. wären zu leisten.

Die hier klagende Bitskin bestreitet diese Darstellung des Beklagten bezüglich der Inhalte der Vertragspräsentation durch ihre Abschlussvertreterin. Bisher wurde von allen hier vertretenen „Kunden“ dieses Unternehmens entsprechende Kernaussagen aus ihren Terminen mit Bitskin-Abschlussvertretern berichtet.

Nach der bisherigen Auffassung des Landgerichts wäre der klagenden Bitskin ein vertraglicher Anspruch oder nach Kündigung ein entsprechender Ersatzanspruch nach § 649 BGB zugesprochen worden.

180-Grad-Wende im Gerichtstermin

Aufgrund der vorausgehenden Hinweise durchaus überraschend erläuterte das Gericht im Termin am 27.06.2014, dass es die Inhalte gemäß der oben dargestellten Referenzkundenmasche nach eingehender Prüfung als arglistig täuschend ansieht.

Neu ist diese Ansicht allerdings prinzipiell nicht: Zuletzt hatten die Landgerichte Köln und Essen einen entsprechenden Beklagtenvortrag genauso bewertet, der dann auch bewiesen werden konnte und zu vollständigen Klageabweisungen führte.

mann mit gekreuzten fingern

Insbesondere sah das Gericht die tatsächliche Verursachung einer Fehlentscheidung des betroffenen Beklagten dadurch nachgewiesen, dass dieser bis dato keine Homepage anderweitig in Auftrag gegeben hat. Einen Bedarf hatte er also nicht. Er wollte nur diese vorgeblich „einmalige Gelegenheit“ nutzen, wie jeder, der die diametral abweichenden Inhalte im Bestellformular nicht erkannt – oder einfach falsch gedeutet hat. Die durch einige Gerichtsentscheidungen immer als „nachgeholte“ Aufklärung und entscheidend angeführten Inhalte des Bestellformulars, die auch in diesem Fall alle jetzt geforderten Zahlungsverpflichtungen – wenn auch nicht übersichtlich und nur durch eine Monatsrate mit abgesonderter Angabe der festen Laufzeit – darstellen, können tatsächlich keine eindeutige Aufklärung liefern. Denn wer erwartet schon, dass für eine gemäß der Darstellung Handvoll „Referenzkunden“ eigens aufwendige Bestellformulare gestaltet werden? Bei einem realen Ablauf nach den Behauptungen der Referenzkundenmasche würde das Unternehmen sicherlich auch die Formulare der normalen Kunden für die Datenaufnahme verwenden. Damit können die abweichenden Inhalte des Formulars in Übereinstimmung mit der vorausgehenden Story eben keine wirksame Korrektur des „Marktplatz-Geschwätz von vorher“ sein. Vielmehr bestätigen die abweichenden Inhalte bei logischer Deutung sogar, dass es eben um eine „ganz besondere“ Partner- und nicht um eine Kundenbeziehung geht.

Ergibt die Beweisaufnahme, also die Einvernahme der Zeugen, dass die „Referenzkundenmasche“ tatsächlich wie vom Beklagten behauptet praktiziert wurde, müsste die Bitskin-Klage in der Berufung vollständig abgewiesen werden, weil der betroffene Bauhandwerker seine Bestellung wirksam gemäß § 123 BGB angefochten hätte, die damit richtlich als von Anfang an nichtig anzusehen wäre.

Das Landgericht blieb auch in neuer Besetzung prinzipiell bei dieser Auffassung. Die im Verfahren vernommene Zeugin, die frühere Abschlussvertreterin der Fa. Bitskin, ging in ihrer Aussage selbst von einer unwahren Behauptung bei der Vertragspräsentation aus. So habe man gelogen wenn die Vertreter behaupteten, das Angebot könne durch den Interessenten nur noch am selben Tag angenommen werden, obwohl es nach Wahrnehmung der Zeugin seitens Bitskin auch noch an den Folgetagen genau so aufrecht erhalten blieb.

Die Parteien haben sich nach der Einvernahme der Zeugin auf eine geringere Pauschalzahlung geeinigt.

Bild: Kenneth Man – www.shutterstock.com

Kontaktieren Sie uns


    Mit der Eingabe und Absendung Ihrer Daten erklären Sie sich einverstanden, dass wir Ihre Angaben zum Zwecke der Beantwortung Ihrer Anfrage und etwaiger Rückfragen entgegennehmen, zwischenspeichern und auswerten. Sie können dem jederzeit widersprechen (Widerrufsrecht). Siehe auch unsere Datenschutzhinweise.

     

    Schreibe einen Kommentar

    Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert