Das OLG Düsseldorf hat am 09.01.2015 eine Entscheidung des Bundeskartellamts bestätigt, dass sog. „Bestpreisklauseln“ in Vereinbarungen des Portals mit Hotelbetrieben kartellrechtswidrig (OLG Düsseldorf, VI – Kart. 1/14 (V))
Nach dem Inhalt der Klauseln hatten die Hotelbetriebe für Buchungen über das Portal HRS zu garantieren, dass gegenüber anderen Kunden keine günstigeren Preise und auch sonst günstigeren Konditionen in Bezug auf Stornierungsmöglichkeiten und Verfügbarkeit angeboten werden, also HRS-Kunden stets bestmöglich behandelt werden.
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Nach der Entscheidung des Kartellamts und des Gerichts seien durch diese Klauseln ein Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Hotelunternehmen würden durch diese Vertragsvereinbarungen in der freien Festlegung der Hotelzimmerpreise und sonstigen Konditionen mit anderen Portalen sowie bei Direktbuchungen behindert. Wegen des Marktanteils des Portals von mehr als 30% sei die Beeinträchtigung auch spürbar. Ausnahmeregelungen seien nicht einschlägig.