Das frühere, nur im inländischen Zahlungsverkehr gebräuchliche und selten genutzte Bankabbuchungsverfahren, das viele Bankangestellten nicht einmal richtig verstanden haben, ist Geschichte.
Doch es gibt einen Nachfolger, der es einem Zahlungsempfänger sogar ermöglicht, mit einer Unterschrift unwiderrufliche Einzüge von Ihrem Firmenkonto vorzunehmen. Es entspricht damit quasi der Aushändigung von Blanko-Überweisungen an den Zahlungsempfänger. Auch darauf sollten Sie Verträge daher genau prüfen. Bei unbekannten oder schon bekannt nicht zuverlässigen Geschäftspartnern sollte unbedingt auf diese Ermächtigung verzichtet werden, und höchstens die normale, stornierbare SEPA-Einzugsermächtigung erteilt werden.
Immerhin verlangen die Vorschriften für die nicht stornierbare SEPA-Firmenlastschrift, dass im Ermächtigungstext darauf hingewiesen wird, das Einzüge nicht stornierbar sind. Fehlt dieser Hinweis, ist das Mandat unwirksam und jeder Einzug wäre stornierbar. Insofern ist das europäische Verfahren ein Fortschritt in puncto Sicherheit.
Ob diese Voraussetzung aber von allen Bankmitarbeitern vor Veranlassung einer Lastschrift ordnungsgemäß geprüft wird, ist fraglich. Die zahlreichen „Unfälle“ beim Bankabbuchungsverfahren lassen daran zweifeln.
Entscheidendes Sicherheitsproblem ist die beim SEPA-Verfahren weggefallene, dem Einzug vorausgehende direkte Vereinbarung des Bankabbuchungsverfahrens (Abbuchungsauftrag) mit Ihrer kontoführenden Bank. Dem Zahlungsempfänger genügt prinzipiell eine Unterschrift, um Ihr Konto unwiederbringlich leerzuräumen. Sie können das SEPA Mandat zwar bei der kontoführenden Bank jederzeit beenden, damit aber nur zukünftig wirksame Belastungen ausschließen.
Dafür wurden andere Sicherheitsschranken eingebaut.
Wann ist eine Belastung unwirksam und stornierbar?
– wenn folgenden zwingenden Vorgaben nicht eingehalten wurden:
- Sie handeln als Unternehmer/in zur Belastung eines Firmenkontos und nicht für private Zwecke
- Name und Adresse des Zahlungsempfängers ist im Mandat ersichtlich und stimmt mit Zahlungsempfänger überein
- Gläubiger-Identifikationsnummer stimmt (glaeubiger-id.bundesbank.de) und ist im Mandat angegeben
- Übereinstimmende Mandatsreferenz (Bezeichnung, Nummer) im Mandat und der Lastschrift
- Angabe des zu belastenden Kontos
- klare Angabe, ob Ermächtigung zu einmaligem Einzug oder periodisch wiederkehrenden Belastungen (z.B. Miete)
- Datum, Unterschrift des Inhabes des zu belastenden Kontos
- Genaue Einhaltung des vorgegebenen Mandatstextes:
„ich ermächtige (Wir ermächtigen) [Name des Zahlungsempfängers], Zahlungen von meinem (unserem) Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein (weisen wir unser) Kreditinstitut an, die von [Name des Zahlungsempfängers] auf mein (unser) Konto gezogene Lastschriften einzulösen.
Hinweis: Dieses Lastschriftmandat dient nur dem Einzug von Lastschriften, die auf Konten von Unternehmen gezogen sind. Ich bin (Wir sind) nicht berechtigt, nach der erfolgten Einlösung eine Erstattung des belasteten Betrages zu verlangen. Ich bin (Wir sind) berechtigt, mein (unser) Kreditinstitut bis zum Fälligkeitstag anzuweisen, Lastschriften nicht einzulösen.“
Daher können auch alte Bankabbuchungsaufträge in keiner Weise wirksam in ein SEPA-Firmenmandat „transferiert“ werden. Es muss ein neues Mandat unterzeichnet und bei der Bank vom Zahlungsempfänger einreicht werden.
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Wenn Sie von einer unberechtigten SEPA-Abbuchung betroffen sind, und die Bank eine Wiedergutschrift verweigert, sollten Sie die Einhaltung dieser Voraussetzungen prüfen.
Bei Verstoß muss die Bank, die alle Voraussetzungen vor Abbuchung zu prüfen hat, nach Stornierung wiedergutschreiben – und zwar unabhängig davon, ob sie die Abbuchung selbst vom Zahlungsempfänger zurückerhalten hat.
Auf Aussagen der Bankmitarbeiter können Sie erfahrungsgemäß nicht vertrauen, wenn es um das Eingeständnis eines Bankfehlers geht.
Noch immer müssen wir Stornierungen grundlos veranlassten Lastschriften über das Bankabbuchungsverfahren gegen Banken, wie die Commerzbank vor dem Amtsgericht Frankfurt (gerichtlich durchsetzen, die sich ohne sachliche Begründung stur stellen und so die Rechte ihrer Kunden verletzen.