Die Partnerschaftsgesellschaft ist den freien Berufen vorbehalten. Sie ist eine reine Personengesellschaft.
Geregelt wird sie durch das eigens geschaffene Gesetz über die Partnerschaftsgesellschaften (PartGG). Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705-740 BGB) und die Offene Handelsgesellschaft (§§ 105-160 HGB) ergänzend.
Der Unterschied zur grundlegenden GbR liegt im Wesentlichen darin, dass die Partner zwar für die organisatorisch begründeten Forderungen der Gesellschaft wie GbR-Gesellschafter mit ihrem gesamten Vermögen haften, nicht jedoch für Haftungsfälle. Für diese tritt nur der Partner ein, gegen den die jeweilige Forderung wirksam geltend gemacht wird.
Sie übt kein Gewerbe aus. Sie ist rechtsfähig mit Eintragung in das Partnerschaftsregister.
Die Organisation regelt der Partnerschaftsvertrag.