Dem Kunden wird eine besonders günstige Leistung vorgegaukelt, die tatsächlich nicht existiert.
Das Amtsgericht Kerpen b. Köln sprach in seinem Urteil vom 30.01.2014 der Betroffenen Unternehmerin das Recht zur außerordentlichen Kündigung der Bestellung einer Internetpräsentation wie der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu. Dieses Urteil bestätigte nunmehr das Landgericht Köln am 31.07.2014 mit einstimmigem Beschluss der Berufungskammer in der Sache 13 S 30/14.
Webweisend setzt nach den einheitlichen Berichten der hier vertretenden Mandanten als Abklatsch des Antiverkauf-Vertriebssystems der Euroweb-Gruppe wie auch der weitere Abklatsch Bitskin in Berlin oder Stemico in Lübeck die Referenzkundenmasche ein.
Dabei wird den Betroffenen jeweils vorgegaukelt, sie seien ganz besondere Kunden, mit dessen Präsentation das Unternehmen in der Region werben wolle.
Deshalb erhielten sie die Präsentation ohne Erstellungskosten aus dem Werbebudget von Webweisend und müssten nur für Hosting und Service einen Anteil zahlen.
Tatsächlich kostet die betroffenen Unternehmer die Präsentation mehrere tausend Euro – wobei die Nutzung der bei Webweisend gehosteten Inhalte nach der unüblichen Vertragsgestaltung auf noch auf vier Jahre beschränkt ist! Damit haben die Betroffenen gegenüber marktüblichen Angebotenentscheidende Nachteile.
Zutreffend stellte das Amtsgericht in seinem Urteil (Az. 102 C 171/13) nach der Beweisaufnahme daher fest, dass unter diesen Umständen die Vertrauensgrundlage für eine Zusammenarbeit mit Webweisend hinreichend erschüttert war.
Eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses war nach dem Urteil des Amtsgerichts Kerpen daher für die Betroffene unzumutbar.
Fragen zum Artikel? was kann in Ihrer Sache konkret getan werden? – Senden Sie uns eine unverbindliche Anfrage – zum Kontaktformular
Tatsächlich gibt es das Werbebudget auch nach den Feststellungen des Gerichts nicht. So stellt es wörtlich fest: „Damit wird dem Kunden eine besonders günstige Leistung vorgegaukelt, die tatsächlich nicht existiert“.
Zutreffend ergänzt das Gericht, dass es in diesem Fall nicht darauf ankommt, ob die Leistung dann noch ihr Geld wert war. Denn die Zustimmung zum Vertrag wurde mit der falschen Behauptung einer besonders günstigen Gelegenheit erwirkt. Weiter stellte das Gericht fest, dass damit der Druck, das angeblich einmalige Angebot sofort anzunehmen, nur künstlich erzeugt wurde, um die Unterzeichnung der Betroffenen zu erwirken.
Außerdem war Webweisend unter Verdeckung der richtigen Firmierung als „Media Company“ aufgetreten. Mit dieser auch durch die Euroweb Gruppe praktizierten Trickserei („European Website Company“) soll verhindert werden, dass Betroffene vor dem Präsentationstermin Negativberichte im Internet recherchieren können.
Webweisend hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Landgericht Köln hat das Rechtsmittel am 31.07.2014 durch einstimmigen Beschluss als unbegründet verworfen.
Zutreffend führte es aus, dass die Inhalte des Bestellformulars nicht als bestimmend für die Vertragsinhalte angesehen werden können, zumal den ausführlichen mündlichen Ausführungen nach der Referenzkundenmasche durch die Betroffenen eine wesentliche höhere Bedeutung beigemessen wird.