Der Verein ist die Urform der Gesellschaft. Die ersten Vereine gehen noch auf Zeiten vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ende des 19. Jahrhunderts zurück. Aus ihr wurden auch die speziell gestalteten Wirtschaftsvereine und dann neue Rechtsformen wie die AG, die eG und die GmbH entwickelt. Heute wird er vor allem für ideelle Zwecke (Idealverein) oder die Interessensvertretung (Verbände. Partei) genutzt.
Der Verein kann auch ohne Eintragung in das Vereinsregister bestehen, ist dann aber keine juristische Person. Er unterscheidet sich zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Vorschriften teilweise noch auf ihn angewendet werden (§ 54 BGB) nur durch eine Struktur, die dem Verein entspricht. Im Übrigen werden die Regelungen der §§ 21-79 BGB auch auf den nicht eingetragenen Verein angewendet.
Die Eintragung des Vereins ist insbesondere sinnvoll, wenn dauerhafte Zwecke im Unterschied zu kurzfristigen Initiativen oder Projekten verfolgt werden sollen.
Voraussetzung für die Eintragung des Vereins ist eine hinreichende Satzung und die Mindestzahl von 7 Mitgliedern, aus denen der Vorstand als notwendiges Gremium gebildet wird.
Er vertritt den Verein rechtlich nach außen. Seine Haftung gegenüber dem Verein für Fehler ist seit 2009 auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (§ 31a BGB)
Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung auf regelmäßigen Sitzungen, die auch den Vorstand wählt und die Satzung ändern kann.