Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 27.03.2015 entschieden, dass die Bank Kontobelastungen auf der Grundlage eines nie erteilten Abbuchungsauftrags zu Gunsten eines anderen Zahlungsempfängers umgehend wiedergutschreiben muss.
Unsere Mandantin hatte Ende des Jahres 2011 ein Bestellformular des für unsaubere Geschäftsmethoden bekannten Dienstleisters Internet Online Media GmbH unterzeichnet. Nach Bemerken des Fehlers erklärte sie die Anfechtung und außerordentliche Kündigung eines Vertragsverhältnisses. Grund war insbesondere die Verweigerung einer Abrechnung über das für Google-Werbung vorausbezahlten Budgets, das bereits in Höhe von ca. 1.600,- € ohne nachvollziehbare Gegenleistung von dem Konto der Mandantin eingezogen worden war.
Daher beantragte sie die Rückbuchung der Beträge, die Sachbearbeiter der Commerzbank verweigerten dies jedoch vollständig.
Diese verwiesen auf das Wort „Abbuchungsauftrag“ im Bestellformular, das sonst nur über den Text einer üblichen Einzugsermächtigung gesetzt war. Tatsächlich gab es bis zur Beendigung der nationalen Girozahlungssysteme zu Gunsten des europäischen SEPA die selten (gelegentlich bei Mietverträgen) genutzte Möglichkeit eines unmittelbaren Auftrags an die Bank durch den Kunden, der einen Zahlungsempfänger zu Belastungen ermächtigte. Entscheidender Unterschied zur einfachen, bei vielen Einkäufen über die Bankkarte genutzten einfachen Einzugsermächtigung ist die fehlende Möglichkeit, den Einzug in einer bestimmten Frist zu Lasten des Zahlungsempfängers wieder zu stornieren und den Betrag so dem Konto wiedergutschreiben zu lassen.
Das Bestellformular, das die IOM GmbH der Mandantin untergeschoben hatte, hatte sie daraufhin nicht etwa als Kundin ihrer Bank zur Erteilung eines Auftrags eingereicht. Vielmehr hatte die IOM als Zahlungsempfängerin das Formular an die Commerzbank gesendet, mit der falschen Behauptung im Anschreiben, damit würde unsere Mandantin über sie als Begünstigte einen Ab-buchungsauftrag erteilen – so die übliche Verfahrensweise der Euroweb-Gruppe.
Darauf waren die Sachbearbeiter der Commerzbank offenbar hereingefallen, wie schon Kollegen bei Sparkassen, Volksbanken und sogar Landesbanken.
Das Amtsgericht Frankfurt klärte nunmehr, dass in dieser Weise kein Abbuchungsauftrag erteilt werden konnte. Denn dafür sehen sowohl die AGB der Commerzbank wie das Gesetz einen UNMITTELBAREN AUFTRAG des Kontoinhabers an die Bank vor. Das ist nur logisch, zumal bei einem Auftrag über den Zahlungsempfänger der Ablauf zu dem einer einfachen Einzugsermächtigung exakt gleich wäre – ohne, dass der Kontoinhaber auf den Freibrief zur Kontoplünderung – weder durch den Zahlungsempfänger noch durch seine eigene Bank – in irgendeiner Weise hingewiesen worden wäre. Genau so war es unserer Mandantin im vorliegenden Fall ergangen.
Damit erteilte das Gericht auch den mehrfach verbreiteten Ausflüchten verschiedener Banken und ihrer Verbände eine klare Absage, der Zahlungsempfänger könne den Abbuchungsauftrag im Umweg als „Bote“ an die Bank übergeben. Denn dies schließt die Vorgabe „unmittelbar“ klar aus.
Cola im Bierglas wird nicht zu Bier
Wie das Gericht auch zutreffend feststellte, kann auch die Bezeichnung „Abbuchungsauftrag“ im Formular keinen tatsächlichen Abbuchungsauftrag fingieren.
Nach dem Grundsatz der „falsa demonstratio“ kommt es auf die Bedeutung der Erklärung an, wie sie ihr Empfänger verstehen konnte (§ 133 BGB). Wie IOM hier genau weiß, kann niemand ohne nähere Hinweise die Bedeutung dieses Begriffs erkennen. Erst recht beinhaltet allein dieser Begriff den Auftrag und die Ermächtigung, nicht stornierbare Belastungen des eigenen Kontos an die eigene Bank zu übermitteln.
Rückforderungsanspruch hängt nicht von einer fristgemäßen Stornierung ab:
Zu Recht erteilte das Gericht auch den Versuchen der Commerzbank, die Zeitgrenze bei der Stornierung der Einzugsermächtigung auf das Abbuchungsverfahren zu übertragen. Dafür gäbe es keine rechtliche Grundlage, weder in den AGB der Commerzbank selbst, noch im Gesetz.
Für eine „Umdeutung“ in eine Einzugsermächtigung gibt es alleine deshalb keine Grundlage, weil die Belastungsvorgänge völlig verschieden sind. So hätte auch die Commerzbank selbst den Geldtransfer an die Empfängerbank nicht rückgängig machen können, selbst wenn unsere Mandantin die Belastungen schon eine Woche später storniert hätte.
Wenn Ihnen also auch einmal Ihre Bank die Stornierung einer Belastung mit dem Hinweis auf einen unwirksamen Abbuchungsauftrag verweigert, den die Bank ohne Abstimmung mit Ihnen nur auf Veranlassung des Zahlungsempfängers eingerichtet hat, können Sie die Wiedergutschrift auf Ihr Konto bzw. die Erstattung bis zur Verjährung gerichtlich durchsetzen.
Die dafür entstehenden Kosten der Rechtsvertretung (für die Beauftragung eines Rechtsanwalts) sind nach dem Urteil des Gerichts von der Commerzbank auch voll zu erstatten.
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Probleme beim neuen SEPA-Verfahren? – Das Firmenlastschrift-Mandat
Das neue Firmenlastschrift-Mandat ermöglicht es Zahlungsempfängern tatsächlich, das Konto des Zahlers ohne Stornierungsmöglichkeit durch diesen zu belasten. Dafür muss im Text der Ermächtigung exakt nach der gesetzlichen Vorgabe auf das Fehlende Recht zur Stornierung hingewiesen werden. Für Verbraucherverträge gibt es nur das stornierbare, einfache SEPA-Mandat.
Daher sollten Sie als Unternehmer/in die Ermächtigungstexte in einem Bestellformular immer genau lesen, bevor Sie unterschreiben.
Wenn von Ihrem Konto unberechtigt abgebucht wurde und die Bank eine Wiedergutschrift verweigert, müssten Sie zunächst prüfen, ob Sie als Unternehmer/in ein SEPA-Firmenlastschrift Mandat an den Zahlungsempfänger oder bei Vorgängen bis Mitte 2014 evtl. einen Abbuchungsauftrag an die Bank wirksam erteilt haben.
Bei Verstoß muss die Bank, die alle Voraussetzungen vor Abbuchung zu prüfen hat, nach Stornierung wiedergutschreiben – und zwar unabhängig davon, ob sie die Abbuchung selbst vom Zahlungsempfänger zurückerhalten hat.
Auf Aussagen der Bankmitarbeiter können Sie erfahrungsgemäß nicht vertrauen, wenn es um das Eingeständnis eines Bankfehlers geht.
AG Frankfurt/Main, Urt. v. 27.03.2015 – 29 C 3153 / 13 – das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.