OLG Frankfurt verbietet Verwendung einer Werbeeinwilligung über unübersichtliche Abwahlliste.
Bei der Teilnahme an einem kostenlosen Gewinnspiel konnte der Teilnehmer nach dem Inhalt des verwendeten Online-Formulars per Anklicken eins Auswahlkästchen u.a. in Werbeanrufe von Partnerunternehmen (Auftraggeber) des Veranstalters einwilligen.
Mit einem nur durch das Wort „hier“ bezeichneten Link erschien eine Liste mit der Bezeichnung von 59 Unternehmen, die voreingestellt angewählt waren und nur einzeln abgewählt werden konnten. Dies war mit dem Satz „Diese kann ich hier selbst bestimmen“ in der Erklärung erläutert.
Die Erläuterung dazu sah vor, dass eine Einwilligung bei höchstens 30 Unternehmen erfolgen sollte. Sofern der Teilnehmer weniger abwählt, würde eine automatische Abwahl weiterer erfolgen.
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In seiner Begründung stellt das Oberlandesgericht zunächst fest, dass das Onlineformular unter die AGB-Vorschriften fällt. Zudem sei die Einwilligung gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Er würde gem. § 7 UWG unzumutbar belästigt. Eine Einwilligung sei nur wirksam, wenn sie in Kenntnis
Sachlage, also insbesondere der Art der von den Unternehmen angebotenen Produkte oder Dienstleistungen erteilt werden könne. Zwar werde dem Erfordernis der „Kenntnis der Sachlage“ gemäß der Definition des Bundesgerichtshofs grundsätzlich dadurch genügt, dass der Verbraucher die Möglichkeit zur Kenntnisnahme erhält; denn wer aus Interesselosigkeit oder Dummheit eine von ihm verlangte Einwilligungserklärung ungelesen anklicke, könne nicht als schutzwürdig angesehen werden.
Die Art der Gestaltung bürde einem Gewinnspielteilnehmer unverhältnismäßigen Aufwand bei der geforderten Auswahl auf. Eine Abwahl aus 59 Unternehmen sei nicht absehbar. Der Teilnehmer soll so nur dazu gebracht werden, der angebotenen automatischen Auswahl zuzustimmen.
Urt. v. 17.12.2015, Az.: 6 U 30/15
Volltext der Entscheidung: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7468950