Commerzbank muss Ersatz für Fehlabbuchungen leisten

RASMAllgemeinLeave a Comment

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 27.03.2015 entschieden, dass die Bank für die Schäden aus einem rechtsgrundlos eingerichteten Abbuchungsauftrag zugunsten eines Zahlungsempfängers haften muss.

Grund waren Abbuchungen zugunsten eines Zahlungsempfängers, für die kein rechtswirksamer Auftrag bestand.

Kein wirksamer Abbuchungsauftrag über Bestellformular

Unsere Mandantin hatte Ende des Jahres 2011 ein Bestellformular des für unsaubere Geschäftsmethoden bekannten Dienstleisters Internet Online Media GmbH unterzeichnet. Nach Bemerken des Fehlers erklärte sie die Anfechtung und außerordentliche Kündigung eines Vertragsverhältnisses. Grund war insbesondere die Verweigerung einer Abrechnung über das für Google-Werbung vorausbezahlten Budgets, das bereits in Höhe von ca. 1.600,- € ohne nachvollziehbare Gegenleistung von dem Konto der Mandantin eingezogen worden war.

Daher beantragte sie die Rückbuchung der Beträge, stieß damit aber auf Totalablehnung der Sachbearbeiter der Commerzbank. Diese beriefen sich auf das Wort „Abbuchungsauftrag“ im Bestellformular der Internet Online Media GmbH, das über den Text einer üblichen Einzugsermächtigung platziert war. Tatsächlich gab es bis zur Beendigung der nationalen Girozahlungssysteme zugunsten des europäischen SEPA die selten (gelegentlich bei Mietverträgen) genutzte Möglichkeit eines unmittelbaren Auftrags an die Bank durch den Kunden, der einen Zahlungsempfänger zu Belastungen ermächtigte. Entscheidender Unterschied zur einfachen, bei vielen Einkäufen über die Bankkarte genutzten einfachen Einzugsermächtigung ist die fehlende Stornierbarkeit in gewissen Zeiträumen.

Das Bestellformular, das die IOM GmbH der Mandantin in der üblichen Masche nach Kaltakquise untergeschoben hatte, hatte sie daraufhin nicht etwa als Kundin ihrer Bank zur Erteilung eines Auftrags eingereicht. Vielmehr hatte die IOM als Zahlungsempfängerin das Formular an die Commerzbank gesendet, mit der falschen Behauptung im Anschreiben, damit würde unsere Mandantin über sie als Begünstigte einen Abbuchungsauftrag erteilen.

Das Amtsgericht Frankfurt stellte nunmehr fest, dass in dieser Weise kein wirksamer Abbuchungsauftrag erteilt werden konnte. Denn dafür sehen sowohl die AGB der Commerzbank wie das Gesetz einen unmittelbaren Auftrag an die Bank vor. Das ist nur logisch, zumal bei einem Auftrag über den Zahlungsempfänger der Ablauf zu dem einer einfachen Einzugsermächtigung exakt gleich wäre.

Damit erteilte das Gericht auch den mehrfach verbreiteten Ausflüchten verschiedener Banken und ihrer Verbände eine klare Absage, der Zahlungsempfänger könne den Abbuchungsauftrag im Umweg als „Bote“ an die Bank übergeben. Denn dies schließt die Vorgabe unmittelbar klar aus.

Kontaktieren Sie uns


    Mit der Eingabe und Absendung Ihrer Daten erklären Sie sich einverstanden, dass wir Ihre Angaben zum Zwecke der Beantwortung Ihrer Anfrage und etwaiger Rückfragen entgegennehmen, zwischenspeichern und auswerten. Sie können dem jederzeit widersprechen (Widerrufsrecht). Siehe auch unsere Datenschutzhinweise.

     

    Schreibe einen Kommentar

    Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert