Ein Hersteller hochwertiger Kosmetik darf nach dem Urteil seinen Vertriebspartnern die Nutzung der Verkaufsplattform Ebay im Network-Marketing-Vertrieb vertraglich untersagen (z.B. in den Vertragshändler-AGB oder Formularverträgen)
Die Entscheidung schafft noch mehr Handlungsspielräume vor allem für Network-Marketing-Vertriebe:
Das Hamburger Gericht bezog sich darauf und weitete die Erlaubnis eines entsprechenden vertraglichen Verbots auf den Vertrieb der zwar nicht luxuriösen, aber dennoch hochpreisigen Lebensmittel- und Kosmetikprodukte (Aloe Vera) dieses Anbieters aus. Der Anbieter war häufig von Abmahnungen wegen rechtswidriger Angebote seiner Vertriebspartner über Ebay betroffen. Dies berücksichtigte das Gericht ausdrücklich.
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Vor allem Direktvertriebe, die mit offenen Vertriebssystemen (Netzwerken) und weitgehend unabhängig und selbständig tätigen Vertragshändlern Waren direkt an Endkunden anbieten, wollen das „Verramschen“ ihrer Qualitätsware zur Sicherung der Produktqualität und Vermeidung einer Rufschädigung vertraglich wirksam ausschließen.
Häufig wird auch Ware über Auktionen kurz vor Ablauf der Mindesthaltbarkeit oder in Privatverkäufen sogar angebrochene Kosmetik über Portale „verscherbelt“. Für die Markeninhaber und Hersteller ist dies eine ähnliche Katastrophe, wie mit Markenprodukten im Discounter im Wühltisch „zu landen“. Gegen derartige Privatverkäufe, denen kein gewerblicher Charakter nachgewiesen werden kann, oder bei einem Verkauf durch Dritte, die nicht vertraglich angebunden sind, besteht nach wie vor keine Handhabe. Hier gehen die Grundsätze des freien Warenverkehrs in der EU vor. Die Vertragshändler-AGB sind hier logisch ohne Wirkung, B2C AGB mit derartgen Inhalten wären unwirksam und rechtswidrig (irreführend).
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Urteil vom 22.03.2018, 3 U 250/16
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