Urteil 1: Sturz zwischen Räumen im Homeoffice kann Arbeitsunfall sein: Das Gericht hat ein gegenteilig entschiedenes Verfahren an das LSG Rheinland-Pfalz zurückverwiesen. Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft könnten hier bestehen, sofern der betroffene geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH über die BG gesetzlich unfallversichert war (BSG, Urt. vom 27.11.2018 – B 2 U 8/17 R)
Entsprechend entschied das Gericht im Fall einer Angestellten, die nach einem Messebesuch ihr Homeoffice für ein Telefonat mit ihrem Vorgesetzten aufsuchen wollte und ebenfalls auf der Treppe stürzte. Das BSG hat der Revision der gesetzlich Versicherten gegen ein abweisendes Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts stattgegeben.