EuGH am 01.10.2019:
Cookies zur Auswertung des Surf- und Nutzungsverhaltens dürfen erst nach aktiver Einwilligung eingesetzt werden.
Der Betreiber eines kostenfreien Gewinnspiels setzte nach Feststellung des Gerichts ein Cookie des Analyse- und Werbecontentanbieters Remintrex zur Steuerung interessengerechter Werbung der Nutzer ein. Die Einwilligung war bei der für Teilnahme an dem Spiel notwendigen Registrierung bereits durch ein abwählbares Häkchen an der entsprechenden Einwilligungserklärung voreing
estellt. Der Gerichtshof stellte dazu fest, dass es für eine wirksamen Einwilligung des Nutzers zur Speicherung von Cookies nicht ausreiche, wenn Nutzer die Schaltfläche für die Teilnahme an dem von dieser Gesellschaft veranstalteten Gewinnspiel betätigen. Die Verordnung 2016/679 sehe ausdrücklich eine aktive Einwilligung vor, die sich aus der vorgegebenen Erklärung als Teil der Registrierung nicht ergebe.