Das Wettbewerbsrecht bietet für Unternehmen weitreichende Mittel, sich gegen unlauteren und oft ruinösen Wettbewerb mit illegalen Angeboten oder gegen andere illegale Angriffe unseriöser und aggressiver Konkurrenten zur Wehr zu setzen.
Leider sind gerade vielen mittelständischen Unternehmen die vielfältigen Möglichkeiten aus mehrfachen Ansatzpunkten und Nachweiserleichterungen, die sich vom allgemeinen Zivilrecht deutlich unterscheiden, meist nicht bekannt.
Fragen zum Artikel? was kann in Ihrer Sache konkret getan werden?
– Senden Sie uns eine unverbindliche Anfrage –
Viele scheitern bei festgestellten Verstößen auch an laienhaften Selbstversuchen und scheitern dann an der fehlenden Einsichtsfähigkeit der Konkurrenten und der kurzen Verjährung der Ansprüche von nur sechs Monaten im Wettbewerbsrecht.
Dabei sind gerade die speziellen wettbewerbsrechtlichen Maßnahmen entscheidende Mittel, um sich gegen illegale Angriffe der Konkurrenz, wie Plagiate, Fake-Bewertungen in der Werbung oder Kampfangebote zur Wehr zu setzen.
Zunehmend werden Produkte gezielt nachgeahmt oder auf sonstige Weise der Ruf von Konkurrenten gezielt für die eigenen Plagiate ausgebeutet. Apotheken stehen im Wettbewerb mit einer Einfuhr illegaler Arzneimittel und Plagiaten über Onlineshops. Nahrungsergänzungsmittel werden irreführend wie Arzneimittel beworben, usw..
Dennoch geht anscheinend noch kaum jemand gegen die Handelsplattformen und Logistiker der Auslandsanbieter vor, die nach neuesten Gerichtsentscheidungen haftbar gemacht werden können.
Dies gilt nach den Rechtsgrundsätzen vor allem wenn sie – wie häufig bei Amazon-Affiliates – die Produkte bewerben oder bei Logistikunternehmen die als Inverkehrbringer gelten und selbst ausliefern. Im Gesetz heißt das „Förderung fremden Wettbewerbs„.
Irrtümlich lassen sich Unternehmen aus unbegründeter Kostenangst oder Befürchtung von Gegenmaßnahmen von einem effektiven Vorgehen abschrecken.
Wer für mittelständische Unternehmen tätig ist oder sie selbst führt, lernt zwangsläufig über kurz oder lang aus der Praxis die üblichen gesetzlichen Haftungsgrundsätze des allgemeinen Zivilrechts kennen: Also z.B. Mindestens Fahrlässigkeit als Verschulden, Beweise für alle behaupteten Anspruchsgrundlagen in der Durchsetzung, kennen.
Für die wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche (also das gerichtlich Verbot konkreter Wettbewerbshandlungen) gelten aber ganz andere Regeln:
Schon drohende Verstöße sind mit Rechtsmitteln angreifbar
So können Handlungen bereits untersagt werden, wenn nur ein Verstoß droht. Ist also bekannt, dass ein Produkt, das zwar produziert, aber nicht vertrieben werden darf, angeboten werden soll, könnten schon Vorbereitungshandlungen, wie Werbung dafür untersagt werden.
Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung .. droht (§ 8 UWG)
Damit muss nicht einmal die Ausführung einer Handlung nachgewiesen werden. Auch interne Planungen oder die Schulung von Vertriebspartnern mit irreführenden Aussagen können einen Unterlassungsanspruch des Konkurrenten begründen, sobald er „davon Wind bekommt“.
Genau so können Handlungen verboten werden, wenn nur eine Irreführung von Verbrauchern droht, also eine begründete Gefahr besteht. Es muss nicht nachgewiesen werden, dass sich die Gefahr auch schon realisiert hat.
Auch der Kreis der Mithaftenden ist gegenüber dem BGB deutlich größer. So haften nicht nur die Konkurrenten selbst, sondern auch alle, die deren (illegalen) Wettbewerb fördern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Diese Regeln sind vor allem auf die stark wachsende Zahl von „Affiliates“ anzuwenden, die in sozialen Medien (Schleich-)Werbung für Produkte betreiben, um für Verkäufe Provisionen erhalten. Das sind klassische Wettbewerbshandlungen. Tritt der Affiliate nur anonym auf, verstößt dies bereits gegen die Transparenzvorschriften und Konkurrenten können sich dagegen wehren.
Umgekehrt muss der so beworbene Anbieter gegen illegale Werbung für seine Produkte selbst aktiv vorgehen, sobald sie ihm bekannt wurde. Tut er dies nicht, haftet er auch für unveranlasste Werbung, die z.B. von Weiterverkäufern organisiert wurde. Typisches Beispiel ist das gut durchstrukturierte Affiliate-Werbesystem von Amazon, über das jeder Produkte des Verkaufsportals mit Verlinkungen bewerben kann, um darüber sog. „Werbekostenzuschüsse“ zu erhalten. Werden dem Anbieter hier Verstöße über anonyme Werbung mitgeteilt, bleibt ihm nach Aufforderung eines Konkurrenten letztendlich nur die Sperrung der beworbenen Angebote. Ansonsten riskiert er, in Haftung genommen zu werden. Zugleich muss er den Affiliate-Partner bei Amazon recherchieren oder dort veranlassen, dass die illegale Werbung gesperrt wird. Die entsprechende Rechtsprechung der Gerichte hat der Bundesgerichtshof in letzter Instanz bestätigt.
Weiteres typisches Beispiel sind scheinbar neutrale, tatsächlich aber gekaufte Produktvergleichswerbung eines scheinbar neutralen „Experten“ oder Preisvergleichswerbung über entsprechende Portale. Wer diese bezahlten Dienste in Anspruch nimmt, muss nach den Vorgaben der Rechtsprechung selbst kontrollieren, ob die Preise auch stimmen (vor allem inkl. Steuern und Versandkosten).
Zur Abwehr ist kein Nachweis einer fahrlässigen oder gar absichtlichen Rechtsverletzung nötig.
Ein Verschulden spielt beim Unterlassungsanspruch gegen illegale Aktivitäten keine Rolle.
Der Handelnde muss nicht einmal wissen, dass das von ihm geförderten Geschäft rechtswidrig ist. So können sich Händler nicht auf Unkenntnis berufen, wenn sie Plagiate anbieten. Es besteht eine generelle Organisationsverantwortung für Unternehmen und Beauftragte. Die Verantwortlichen müssen die relevanten Vorgänge also nicht einmal kennen und haften dennoch für Verstöße in ihrem wettbewerbsrechtlichen Verantwortungsbereich, zumindest auf die zur Unterbindung angefallenen Kosten. Zudem müssen Sie dafür Sorge tragen, dass sich Verstöße nicht wiederholen.
Ahnungslosigkeit ist keine tragfähige Ausrede. Die besondere Strenge des Gesetzes verpflichtet alle, die am Wettbewerb teilnehmen, ihre Handlungen und deren Auswirkung zu prüfen. Niemand soll sich verstecken können und Rechtsverstöße sollen schnell unterbunden werden können.
Illegale Angriffe der Konkurrenz abwehren – funktioniert das auch tatsächlich in der Praxis?
Wettbewerbsrecht sind die im Vorteil, die gegen Verstöße vorgehen und so ihre Position im Markt gegen illegale Angriffe mit einer umfassenden Strategie effektiv absichern – und das ohne relevanten Kosteneinsatz, weil nach dem Wettbewerbsrecht die Störer nicht nur jeden Schaden sondern auch den Aufwand für die Abwehr voll erstatten müssen (§ 13 UWG).
Durch die Konzentration der rechtlichen Bearbeitung und Beweissicherung unter anwaltlicher Leitung können wir Ihnen praktisch jeden Eigenaufwand für Testkäufe oder Recherchen abnehmen.
Und wem das immer noch zu riskant ist: Warum nicht mit anderen betroffenen Anbietern zusammen tun, wie man es in jedem Verein macht, und gemeinsam wehren? Alles andere wäre eine törichte Vernachlässigung der eigenen Geschäftsinteressen.
Denn wer hier auf den Staat hofft, wartet vergeblich. Das Wettbewerbsrecht wird in Deutschland praktisch nur durch die Konkurrenten selbst oder deren Verbände bzw. die Verbände der Verbraucher ganz privat durchgesetzt.
Und dies ist ist auch dringend notwendig, um die Wirtschaft funktionsfähig zu halten.
Bild Warenlager: Franck Boston, www.Shutterstock.com, Bilder Kinder Kikovic – Shutterstock