Bekannt und beliebt – aber eben „nur“ oder ganz einfach – die Gesellschaft für jeden Zweck
Sie gibt es in allen Größen, Branchen und mit den unterschiedlichsten Inhalten: Hotels, Industrieunternehmen, Einzel- und Großhändler, Banken, ja sogar Steuerberater oder Rechtsanwälte, alles organisiert sich in der GmbH Wenn Sie also nicht lange überlegen wollen, keine besonderen Ansprüche an die Organisation erwarten, vor allem wenn Sie die Kontrolle über ihre Gesellschaft gerne alleine ausüben, aber dennoch die Haftung begrenzen wollen, ist die GmbH keine falsche Wahl. Sie besteht anders als die GmbH&Co. KG nur aus Kapital.
Dabei ist sie auch vielseitig und entwicklungsfähig. Nach der Bargründung mit gerade 12.500,- Euro kann sie ihr Kapital stetig erhöhen. Und sogar ein Aufsichtsrat ist gesetzlich vorgesehen, um sich beratenden Beistand in die Gesellschaft zu holen. Das nominale Mindest-Stammkapital beträgt 25.000,- Euro. Es kann nach der Bargründung mit 50% dieses Wertes nach und nach „gefüllt“ werden. Auch eine Gründung mit Sachwerten ist in Höhe des Mindest-Stammkapitals möglich. Es muss in diesem Fall nur ein genauer Wertnachweis durch einen Wirtschaftsprüfer vorgelegt werden. Nicht materielle Werte wie Patente oder Lizenzen sind allerdings noch nicht bilanzierbar und bewertungsfähig.
Weitere Merkmale der GmbH – Gestaltung der Satzung
Über den Gesellschaftsvertrag (Satzung), der mit anwaltlicher Beratung genau geplant und ausgearbeitet werden sollte, lassen sich die Ziele der GmbH und deren Kündigung/Beendigung regeln. Dies gilt trotz der besseren gesetzlichen Vorgaben wie bei der GbR auch für die GmbH. Die Mustersatzung aus der Schublade des Notars oder Steuerberaters passt selten bis nie. Die GmbH zeigt weitere Vorteile als eine typische Rechtsform der Familiengesellschaft. So werden die Gesellschafter bei Gründung im Handelsregister mit ihren Anteilen festgeschrieben. Eine Änderung bedarf stets eines Vertrags mit notarieller Beurkundung. Häufige Wechsel in der Gesellschafterstruktur sind der GmbH eher fremd. Sie symbolisiert damit auch eher Beständigkeit gegenüber der auf rasches Wachstum und Kapital, in Richtung Börse strebenden Aktiengesellschaft. In der Satzung lassen sich dementsprechend auch Vererbungsklauseln aufnehmen, die Rechte von Nachkommen und Erben sichern, genauso wie den Bestand der GmbH vor diesen etwaigen Neulingen. Gute Regelungen vermeiden chaotische Streitigkeiten in Erbengemeinschaften, wie sie bei den GbRs nahezu vorprogrammiert sind.
Der Geschäftsgang
Die GmbH ist kraft Gesetzes immer eine Handelsfirma, auch wenn sie nur künstlerisch tätig wäre oder Versicherungen vermittelt. Vertreten wird sie durch den oder die Geschäftsführer, deren Vertretungsberechtigung, die Zeichnungsberechtigung (alleine-gemeinsam), mit Öffentlichkeitswirksamkeit im Handelsregister geregelt werden kann. Eine Haftung der Geschäftsführer gegenüber Dritten besteht regelmäßig nur über die GmbH, für die sie tätig sind und der sie bei Fehlverhalten Regresspflichtig sind. Nur in besonderen Fällen, z.B. bei Betrug oder anderer unerlaubter Handlung kann es eine Durchgriffshaftung oder Handelndenhaftung geben.
Damit ist die GmbH unter besonderen Voraussetzungen sogar für schnellwüchsige minderjährige „Frühunternehmer“ unter Kontrolle des Vormundschaftsgerichts geeignet. – ein echtes Multitalent.
Aufgrund ihrer Eigenschaft als Standard-Gesellschaft erregen Sie mit ihr kein besonderes Aufsehen. Ihre Häufigkeit macht sie auch häufig bei Insolvenzen – an sich zu Unrecht.
Man verbindet – genauso zu Unrecht – immer noch mit einer GmbH eine in der Größe begrenzte Gesellschaft, mit der Akiengesellschaft dagegen große und kapitalstarke Gesellschaften, wie Industriekonzerne oder Banken. Mit einer GmbH werden Sie es daher auch erfahrungsgemäß schwerer haben, einen Lieferantenkredit zu bekommen und häufiger nach der Kapitalstärke gefragt.