Preisvergleiche nur mit aktuellen Angeboten der Konkurrenz

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Dann geh doch zu netto!

„Du willst günstigere Preise als bei Globus? Dann geh doch zu Netto“ 

Preisvergleiche sind unlauter, wenn sie sich auf frühere Preise von Mitbewerbern beziehen, die von diesen zwischenzeitlich gesenkt wurden. Die Situation zum Zeitpunkt Veröffentlichung sei irrelevant. Bei einer auf einen bestimmten Zeitraum angelegten Werbekampagne (Aktionszeitraum) muss das werbende Unternehmen, hier Netto, alle beworbenen Produkte auch durchgehend niedriger als der bezogene Mitbewerber anbieten, also bei einer Senkung der Konkurrenzangebote weiter „unterbieten“,

OLG Nürnberg, Urt. v. 16.10.2018, 3 U 761/18

Bei einer gedruckten Werbung gibt es logisch keine „günstigere“ Lösung als eine ausreichende Preissenkung, weil nicht alle Adressaten mit einer „Korrektur“ erreichbar wären. Nur eine auf Onlinewerbung oder Hörfunkwerbung, die nur auf den aktuellen Zeitpunkt bezogen ist, könnte der Werbende die Veröffentlichung bei einer Preissenkung des Konkurrenten einfach einstellen.

Bild aus Werbeclip, Pressebericht https://www.nw.de/nachrichten/wirtschaft/22357042_Dann-geh-doch-zu-Netto.html

 

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