Grundsatzentscheidungen des BGH für Influencer

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Frau Mit Kaffee bei Videopräsentation: Shutterstock Bild ID: 1170107968 paulaphoto

Der BGH gab mit Grundsatzentscheidungen zu Klagen gegen drei Influencerinnen 09.09.2021 Leitlinien zum Umfang der Kennzeichnungspflichten im Grenzbereich zwischen Werbung und Informationsvermittlung / persönlichen Erfahrungsberichten.

Geschäftliche Veröffentlichungen sind im Gegensatz zu rein privaten Inhalten zu kennzeichnen. Dies gibt schon das Gesetz in § 5a UWG (Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb) und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz vor.

von RA Stefan Musiol

Der Bundesgerichtshof entschied zu drei Klagen gegen Influencer und veröffentlicht in einer Pressemitteilung Richtlinien zur Werbekennzeichnung.

Dabei wies der BGH die Rechtsmeinung des klagenden Abmahnvereins „für sozialen Wettbewerb“ Berlin zurück. Der wollte nämlich durchsetzen, dass alle Informationsbeiträge auf den Influencer-Accounts einzeln als Werbung gekennzeichnet werden müssen. Bei einzelnen Gerichten konnte er sich damit zunächst durchsetzen, s. unseren Artikel aus dem Jahr 2019 zu den ersten Klagen. 

Wesentliche Merkmale sind demnach eine unternehmerische Tätigkeit und der Erhalt von Gegenleistungen für die Darstellung von Produkten und ihrer Anbieter.

Nur weil Fotos, auf denen Produkte gezeigt werden, zur Erklärung Tap Tags mit einer Marke enthalten, liegt nach der Pressemitteilung noch keine Produktwerbung vor.

Entgegen der Kritik an der Veröffentlichung klären die nicht überraschenden Urteile durchaus wesentliche Rechtsfragen und legen auch klare Kriterien fest. Der BGH kann darüber hinaus aber logisch nicht festlegen, wann ein redaktioneller Inhalt zur Werbung wird. So kann Schleichwerbung auch als Testbericht getarnt Objektivität vorgaukeln. Die Landgerichte werden nicht darum herumkommen, nach dem Vortrag der Parteien zu prüfen, ob im Einzelfall trotz fehlender Gegenleistung noch Meinung und Information vermittelt werden oder schon geworben wird.

Wir haben zur Erläuterung der Entscheidungen Influencer 1  (Raspberry Jam), Influencer 2 und Influencer 3 einen Ratgeberartikel auf dem Portal anwalt.de veröffentlicht.

hier geht's weiter:

Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeberartikel

Portal anwalt.de

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