Kündigung per Klick auf den Online-Button:
Wer den Abschluss von Abonnements online anbietet, muss ab Juli die Möglichkeit einer Online-Kündigung einrichten.
von RA Stefan Musiol
Wer über eine Webseite oder in einem Online-Shop Verbraucher/innen Leistungsabonnements (Streaming-Dienste, Zeitungs-Abos, Daten-Informationsdienste, Telekommunikationsdienste), oder auch Produkt-Abonnements (zeitlich unbegrenzte Serienbestellungen) anbietet, die nicht für feste Zeiträume abgeschlossen sind und sich daher fortlaufend verlängern, muss auch eine einfache Kündigungsmöglichkeit bereitstellen. Dazu muss eine Verlinkung deutlich sichtbar und eindeutig bezeichnet im Online-Angebot vorhanden sein. Ausreichend ist dies z.B. in dem Informationsbereich der Seiten, in dem auch AGB, Versandkostenhinweise oder das Impressum verlinkt wird. Unsere Textempfehlungen je nach Angebot: „kündigen„, „Abo kündigen„ oder „Vertrag hier kündigen„.
Auf der so verlinkten Seite können dann weitere Angaben abgefragt werden, sofern sich diese nicht aus dem Account (vorausgehendes Login) ergeben, wie Name, Adressdaten, Vertragsnummer und evtl. Wahlmöglichkeiten. Ähnlich wie beim Bestellbutton „verbindlich bestellen“ muss die Schaltfläche, die eine Kündigungserklärung auslöst, eindeutig bezeichnet sein, auch wenn es keine genaue Textvorgabe gibt. Klar wäre z.B. „JETZT KÜNDIGEN“.
Eine Anmeldung im Kundenkonto darf aber nicht als Voraussetzung der Kündigungserklärung verlangt werden! Dies wurde inzwischen auch gerichtlich bestätigt. Eine zwischengeschaltete Kennworteingabe ist unzulässig, LG Köln v. 29.07.2022 – 33 O 355/22
Es ist auch nicht relevant, wenn betreffende Kund/inn/en das betreffende Abo nicht online abgeschlossen haben.
Zudem besteht die Verpflichtung, den Erhalt der Kündigung sofort automatisiert in Textform (also via E-Mail, nicht nur über eine Anzeige) zu bestätigen.
Nach wie vor darf es Kunden nicht verwehrt werden, eine Kündigung in anderer Weise zu erklären, wie per E-Mail, Telefax oder Brief.
Bei Nichteinhaltung drohen die üblichen kostenpflichtigen Abmahnungen der Verbraucherschutzvereine.