Wie kann ich innovative Produktgestaltungen effektiv vor Nachahmung schützen?
Das Wichtigste in Kürze:
Wie es der Begriff schon sagt, ist Gegenstand des Schutzes immer eine individuelle, gestalterische Form in Abgrenzung zu funktionellen Formen. Beispielsweise die Spiralform einer Schraubenspitze, die dem technischen Zweck dient, dass sie sich in einen anderen Gegenstand bohren kann, ist funktionell bedingt, auch wenn sie gestalterisch verändert würde.
Es können also nur Formen eingetragen werden, die nur der Verzierung dienen oder eine freie gestalterische Verbindung zwischen Funktionszweck und seiner ansprechenden Ausgestaltung schaffen.
Hat eine Schublade keine gerade Form, sondern ist sie (z.B. unregelmäßig) gewellt und fügt sich so in eine entsprechend gestaltete Kommode ein, wäre dies ein Design. Auch eine besondere Form oder Verzierung einer Flasche kann als Design geschützt werden.
- Wenn Sie ein Design entwickelt haben, müsste geprüft werden, ob eine entsprechende Gestaltung bereits für entsprechende oder ähnliche Produkte eingetragen ist. Denn nur neuartige, nicht altbekannte, und keine schon im Register eingetragenen Formen können rechtlich exklusiv geschützt werden.
Eine Eintragung ist allerdings trotz fehlender Neuheit nicht gehindert, weil das Amt dahingehend keine Recherchen und auch kein allgemeines Prüfverfahren durchführt. - Wer eine wirksam geschützte Produktgestaltung anstrebt, müsste also im Zuge der Produktentwicklung sowohl nach aktuell und früher verwendeten Designs wie nach bisherigen Registereintragungen mit entsprechenden Gestaltungen recherchieren.
Was kann geschützt werden?
Mit dem Designschutz, auch Geschmacksmusterschutz genannt, können Sie zwei- oder dreidimensionale Formen, einschließlich der eventuellen Bemusterung und Oberflächenstruktur und Materialverwendung gegen Nachahmung mit einer exklusiven Eintragung in ein Register sichern.
Welche Register kann man nutzen?
Es gibt sowohl ein nationales deutsches Register, verwaltet durch das Deutsche Patent- und Markenamt, wie ein europäisches beim EUIPO in Alicante mit Wirkung in allen EU-Mitgliedsstaaten auf der Grundlage einer eigenen europäischen Verordnung. Das EU-Geschmacksmuster ist also ein eigenes Designrecht nach eigenen Regeln.
Wer einen geografisch weitergehenden Schutz anstrebt, kann ergänzend einen Antrag zu den nationalen Registern in der Schweiz oder Großbritannien, sowie über die WIPO in Genf auch Eintragungen in Register weltweit über ein zentral organisiertes Verfahren aufgrund eines internationalen Abkommens beantragen.
Mit welchem Aufwand ist zu rechnen?
Die Herausforderung bei Designanmeldungen ist die Optimierung des Schutzumfangs.
Werden komplexe Gesamtprodukte aus mehreren gestalterischen gedankenlos angemeldet, geht der Schutzbereich der Eintragung gegen Null. Denn nur eine Gesamtkopie des gesamten Produkts könnte das Design oder Geschmacksmuster überhaupt verletzen. Andersherum könnten vereinzelte Ausschnitte eine zu starke Ähnlichkeit zu bestehenden Eintragungen aufweisen.
Genaue Überlegungen mit fachkundiger Unterstützung zu einer möglichen Aufteilung in relevante Elemente der Neugestaltung sind daher unbedingt geboten. Dabei sollten auch die Rechercheergebnisse einbezogen werden, um eine ausreichende Abgrenzung zum „bekannten Formenschatz“ zu erreichen.
Da die Ämter kaum prüfen, sind Gebühren praktisch vernachlässigbar.
Was nützt ein nicht-eingetragenes EU-Geschmacksmuster?
Viele wissen gar nicht, dass ihr Produktdesign in der EU automatisch Schutz genießt. Jede neuartige, als Geschmacksmuster schutzfähige Gestaltung als einheitliches Gesamtprodukt oder Bauelement eines Gesamtprodukts ist vom Tag vor seiner Veröffentlichung an für den Gestalter (Entwerfer) für 3 Jahre gegen Nachahmung geschützt (Art. 5, 11 Verordnung Gemeinschaftsgeschmacksmuster).
Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Gestaltung sechs Monate ab Veröffentlichung auf einer Ausstellung oder Messe noch eintragen zu lassen. Man kann dazu das Recht aus der Ausstellungspriorität nutzen (Art. 44 Verordnung Gemeinschaftsgeschmacksmuster).
Wie komplexe Produkte und Gestaltungen anmelden?
Bei einer Verbindung verschiedener gestalterische Elemente in einem Gesamtprodukt, wie bei einem Fertighaus oder einem Möbelstück, kann es genau wie bei anderen komplexen Produktgestaltungen sinnvoll sein, die Gestaltungselemente einzeln, aber dennoch kombiniert in einer Sammelanmeldung eintragen zu lassen.
In einem Textteil sind zudem Erläuterungen möglich.
Wie lange schützt die Eintragung?
Die Ersteintragung bleibt fünf Jahre gültig.
Über die fortlaufende Einzahlung der Verlängerungsgebühren (s. Auflistung unten) kann man die Schutzdauer aber für immerhin zu 25 Jahre verlängern.
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Die Ausstellungspriorität und die über Jahre geheime Eintragung
Anders als bei Patenten hindert die Ausstellung eines neuen Produkts auf einer Verkaufsausstellung oder Messe den späteren Designschutz nicht. Man kann also zunächst testen, wie die Resonanz auf eine Gestaltung ausfällt und gegebenenfalls nachbessern. Binnen 6 Monaten nach Beginn der Veröffentlichung muss das Design aber angemeldet werden.
Außerdem kann man die Eintragung geheim halten lassen. Die Bekanntmachung des registrierten Designs oder Gemeinschaftsgeschmacksmusters wird dann gegen Zahlung einer Gebühr bis zu 30 Monate aufgeschoben. Solange schützt das Design allerdings auch logischer Weise nicht gegen zufällig ähnliche oder identische Gestaltungen, sondern nur gegen nachgewiesene Nachahmungen.
Was sind die Folgen von (unbewussten) Plagiaten?
Die geschäftliche Nutzung eines eingetragenen Designs ohne Lizenz vom Rechteinhaber ist gemäß § 42 Designgesetz (D) rechtswidrig. Die Berechtigten können die Unterlassung durchsetzen und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch Schadensersatz fordern.
Auf eine Kenntnis der Rechte kommt es nicht an. Daher ist nicht nur die bewusste Nachahmung über ein Plagiat verboten, sondern auch die Herstellung und Verbreitung unabhängig entwickelter Produkte kann notfalls gerichtlich untersagt werden.
Das umfassende Exklusivrecht umfasst nicht nur die Herstellung, sondern auch die Nutzung für Produkte auf weiteren Handelsebenen, wie das Anbieten (Händler), in Verkehr zu bringen, einzuführen (Import), auszuführen (Export), Produkte mit dem Design zu gebrauchen oder zu besitzen.
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Bilder: Kanzlei Stefan Musiol, Silvia Antunes / www.shutterstock.com
Nicht nur die geschäftliche Nutzung geschützter Designs ist rechtswidrig.
Wer ein neues Produkt oder auch nur eine Verpackung mit einer besonderen Gestaltung entwickelt, sollte daher immer die Registerdatenbanken fachkundig auf die Eintragung ähnlicher Formen prüfen lassen.
Achtung: Formen können auch über Bildmarken geschützt sein.
Eine umfassende, fachkundige Recherche ist daher nicht nur vor der Anmeldung eines Designs zwingend, weil schon diese eine Rechtsverletzung beinhalten kann und im Übrigen Abmahnungen und Unterlassungsverfahren auch vorbeugend zulässig sein können und dann gegebenenfalls hohe Kosten auslösen.
Die Amtsgebühren für den Designschutz sind im Vergleich zu Marken und Patenten deutlich niedriger, zumal die Ämter nur eine Formalprüfung der Anmeldung durchführen:
Die Gebührenliste (Stand 2024) des DPMA:
- Einzelanmeldung bei elektronischer Anmeldung: 60 €
- Sammelanmeldung bei elektronischer Anmeldung: je Design 6 €, mindestens jedoch 60 €
- Anmeldegebühren bei Aufschiebung der Bekanntmachung: Einzelanmeldung 30 €, Sammelanmeldung je Design 3 €, mindestens jedoch 30 €
- Erstreckungsgebühr (Geheimhaltung): Einzelanmeldung 40 €, Sammelanmeldung je Design 4 €, mindestens jedoch 40 €
- Aufrechterhaltungsgebühren (Schutzverlängerung):
6. bis 10. Schutzjahr 90 €
11. bis 15. Schutzjahr 120 €
16. bis 20. Schutzjahr 150 €
21. bis 25. Schutzjahr 180 €
Die Gebühren für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim EUIPO:
-
Eintragung 230 €
-
2. bis 10. zusätzliche Anmeldung 115 €
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Ab der 11. zusätzlichen Anmeldung 50 €
-
Bekanntmachungsgebühr 120 € – 2. bis 10. zusätzliche Anmeldung 60 € – ab der 11. zusätzlichen Anmeldung 30 €
-
Aufschiebungsgebühr (Geheimhaltung) 40 € – 2. bis 10. zusätzliche Anmeldung 20 € – Ab der 11. zusätzlichen Anmeldung 10 €