Kaum bekannte aber effektive Mittel gegen illegale Angriffe der Konkurrenz

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Frau besorgt am Laptop mit Versandpaketen

Das Wettbewerbsrecht bietet für Unternehmen weitreichende Mittel, sich gegen unlauteren und oft ruinösen Wettbewerb mit illegalen Angeboten oder gegen andere illegale Angriffe unseriöser und aggressiver Konkurrenten zur Wehr zu setzen.


Leider sind gerade vielen mittelständischen Unternehmen die vielfältigen Möglichkeiten aus mehrfachen Ansatzpunkten und Nachweiserleichterungen, die sich vom allgemeinen Zivilrecht deutlich unterscheiden, meist nicht bekannt.

Viele scheitern auch mit Selbstversuchen an der fehlenden Einsichtsfähigkeit der Konkurrenten, insbesondere wegen anders als der Regelverjährung des BGB und der der kurzen Verjährung der Ansprüche von nur sechs Monaten im Wettbewerbsrecht.
Werden Verstöße nicht rechtssicher unterbunden, gibt es nach Verjährung keine Handhabe mehr gegen sie.

Dabei sind gerade die speziellen wettbewerbsrechtlichen Maßnahmen effektive Mittel, um sich gegen illegale Methoden der Konkurrenz, wie Plagiate (auch bei Bildern, Grafiken, Werbemitteln), Fake-Bewertungen in der Werbung oder Kampfangebote zur Wehr zu setzen, und das gemäß § 13 UWG vollständig auf Kosten des Rechtsverletzers. 

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Zunehmend werden Produkte gezielt nachgeahmt oder auf sonstige Weise der Ruf von Konkurrenten gezielt für die eigenen Plagiate ausgebeutet. Apotheken stehen im Wettbewerb mit einer Einfuhr illegaler Arzneimittel und Plagiaten über Onlineshops. Nahrungsergänzungsmittel werden irreführend wie Arzneimittel beworben, usw..

Dennoch geht anscheinend noch kaum jemand gegen die Handelsplattformen und Logistiker der Auslandsanbieter vor, die nach neuesten Gerichtsentscheidungen haftbar gemacht werden können.

Dies gilt nach den Rechtsgrundsätzen vor allem wenn sie – wie häufig bei Amazon-Affiliates – die Produkte bewerben oder bei Logistikunternehmen die als Inverkehrbringer gelten und selbst ausliefern. Im Gesetz heißt das „Förderung fremden Wettbewerbs“ .

Wer auf „den Staat“ oder eine regulierende Behörde hofft, „gewinnt“ damit nur den sicheren Verlust


Das deutsche System der Wettbewerbskontrolle basiert weitgehend auf Selbstkontrolle zwischen den Unternehmen. Dafür wurden Sonderregelungen wie Beweiserleichterungen geschaffen, die mit der erhöhten unternehmerischen Verantwortung für den eigenen Geschäftsbereich korrespondieren.
Wer auf seltene staatliche Eingriffe oder das (rein freiwillige) Eintreten eines Abmahnvereins hofft, kann vergeblich warten – bis Ansprüche wegen Verjährung ausfallen.

Wer nur wenige Wochen nach Entdeckung der schädigenden Maßnahmen nicht abgemahnt hat und vor Gericht gegangen ist, erleidet entscheidende Nachteile.
Dann gilt das Interesse des betroffenen Unternehmens vor Gericht als nachweislich nicht mehr dringlich und ein kostengünstiges, schnelles Eilverfahren zur Abwehr der Verstöße ist nicht mehr möglich. Man muss den mühsamen Klageweg beschreiten und die Verstöße deswegen wegen der aktuellen Prozesslaufzeiten meist mehrere Jahre hinnehmen.



Mädchen beim Schachspiel -

Aus Unkenntnis der Möglichkeiten oder wegen unbegründeter Kostenangst lassen sich manche Unternehmen von einem Vorgehen abschrecken.

Auch Angst vor Gegenmaßnahmen sind oft ein Thema.
Aber auch diesen wirkt man mit Entschlossenheit besser entgegen.

Eine klare Strategie zur Interessendurchsetzung kann also nur Vorteile haben – und dies meist dauerhaft.



Mädchen beim Schachspiel

„Gleichziehen“ mit eigenen Verstößen programmiert eigenen Schaden vor


Wer meint, „Gleichziehen“ im Unrecht wäre eine sinnvolle Lösung, irrt grundlegend.

Zum bietet das keinerlei Rechtfertigung gegenüber Dritten, wie Abmahnvereinen. Die Folge ist also ein doppeltes Schadensrisiko:

  • Man macht das eigene Unternehmen sinnlos zur Zielscheibe berechtigter Maßnahmen der Abmahnvereine,
  • schädigt unter Umständen mit unlauteren Methoden den Ruf des Unternehmens und der Produkte dauerhaft,
  • und verliert alle Möglichkeiten, die entsprechenden Handlungen des Konkurrenten wegen Verjährung abzuwehren.

Wer für mittelständische Unternehmen tätig ist oder sie selbst führt, lernt zwangsläufig über kurz oder lang aus der Praxis die üblichen gesetzlichen Haftungsgrundsätze des allgemeinen Zivilrechts kennen:
also z.B. mindestens Fahrlässigkeit als Verschulden, Beweise für alle behaupteten Anspruchsgrundlagen in der Durchsetzung.

Für die wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche (also das gerichtlich Verbot konkreter Wettbewerbshandlungen) gelten aber ganz andere Regeln:

Schon drohende Verstöße sind mit Rechtsmitteln angreifbar

So können Handlungen bereits untersagt werden, wenn nur ein Verstoß droht. Ist also bekannt, dass ein Produkt, das zwar produziert, aber nicht vertrieben werden darf, angeboten werden soll, könnten schon Vorbereitungshandlungen, wie Werbung dafür untersagt werden.

Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung .. droht (§ 8 UWG)

Damit muss nicht einmal die Ausführung einer Handlung nachgewiesen werden. Auch interne Planungen oder die Schulung von Vertriebspartnern mit irreführenden Aussagen können einen Unterlassungsanspruch des Konkurrenten begründen, sobald er „davon Wind bekommt“.

Genau so können Handlungen verboten werden, wenn nur eine Irreführung von Verbrauchern droht, also eine begründete Gefahr besteht. Es muss nicht nachgewiesen werden, dass sich die Gefahr auch schon realisiert hat.

Auch der Kreis der Mithaftenden ist gegenüber dem BGB deutlich größer. So haften nicht nur die Konkurrenten selbst, sondern auch alle, die deren (illegalen) Wettbewerb fördern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Diese Regeln sind vor allem auf die stark wachsende Zahl von „Affiliates“ anzuwenden, die in sozialen Medien (Schleich-)Werbung für Produkte betreiben, um für Verkäufe Provisionen erhalten. Das sind klassische Wettbewerbshandlungen. Tritt der Affiliate nur anonym auf, verstößt dies bereits gegen die Transparenzvorschriften und Konkurrenten können sich dagegen wehren.

Umgekehrt muss der so beworbene Anbieter gegen illegale Werbung für seine Produkte selbst aktiv vorgehen, sobald sie ihm bekannt wurde. Tut er dies nicht, haftet er auch für unveranlasste Werbung, die z.B. von Weiterverkäufern organisiert wurde. Typisches Beispiel ist das gut durchstrukturierte Affiliate-Werbesystem von Amazon, über das jeder Produkte des Verkaufsportals mit Verlinkungen bewerben kann, um darüber sog. „Werbekostenzuschüsse“ zu erhalten. Werden dem Anbieter hier Verstöße über anonyme Werbung mitgeteilt, bleibt ihm nach Aufforderung eines Konkurrenten letztendlich nur die Sperrung der beworbenen Angebote. Ansonsten riskiert er, in Haftung genommen zu werden. Zugleich muss er den Affiliate-Partner bei Amazon recherchieren oder dort veranlassen, dass die illegale Werbung gesperrt wird. Die entsprechende Rechtsprechung der Gerichte hat der Bundesgerichtshof in letzter Instanz bestätigt.

Weiteres typisches Beispiel sind scheinbar neutrale, tatsächlich aber gekaufte Produktvergleichswerbung eines scheinbar neutralen „Experten“ oder Preisvergleichswerbung über entsprechende Portale. Wer diese bezahlten Dienste in Anspruch nimmt, muss nach den Vorgaben der Rechtsprechung selbst kontrollieren, ob die Preise auch stimmen (vor allem inkl. Steuern und Versandkosten).


Verbrauchertäuschung über Inhaltsstoffe und Wirkung: Landgerichte verbieten Werbung 


Zur Abwehr ist kein Nachweis einer fahrlässigen oder gar absichtlichen Rechtsverletzung nötig.

Ein Verschulden spielt beim Unterlassungsanspruch gegen illegale Aktivitäten keine Rolle.

Der Handelnde muss nicht einmal wissen, dass das von ihm geförderten Geschäft rechtswidrig ist. So können sich Händler nicht auf Unkenntnis berufen, wenn sie Plagiate anbieten. Es besteht eine generelle Organisationsverantwortung für Unternehmen und Beauftragte. Die Verantwortlichen müssen die relevanten Vorgänge also nicht einmal kennen und haften dennoch für Verstöße in ihrem wettbewerbsrechtlichen Verantwortungsbereich, zumindest auf die zur Unterbindung angefallenen Kosten. Zudem müssen Sie dafür Sorge tragen, dass sich Verstöße nicht wiederholen.

Ahnungslosigkeit ist keine tragfähige Ausrede. Die besondere Strenge des Gesetzes verpflichtet alle, die am Wettbewerb teilnehmen, ihre Handlungen und deren Auswirkung zu prüfen. Niemand soll sich verstecken können und Rechtsverstöße sollen schnell unterbunden werden können.

Child playing chess, Kind das Schach spielt

Illegale Angriffe der Konkurrenz abwehren – funktioniert das auch tatsächlich in der Praxis? 

Wettbewerbsrecht sind die im Vorteil, die gegen Verstöße vorgehen und so ihre Position im Markt gegen illegale Angriffe mit einer umfassenden Strategie effektiv absichern – und das ohne relevanten Kosteneinsatz, weil nach dem Wettbewerbsrecht die Störer nicht nur jeden Schaden sondern auch den Aufwand für die Abwehr voll erstatten müssen (§ 13 UWG).

Durch die Konzentration der rechtlichen Bearbeitung und Beweissicherung unter anwaltlicher Leitung können wir Ihnen praktisch jeden Eigenaufwand für Testkäufe oder Recherchen abnehmen.

Und wem das immer noch zu riskant ist: Warum nicht mit anderen betroffenen Anbietern zusammen tun, wie man es in jedem Verein macht, und gemeinsam wehren? Alles andere wäre eine törichte Vernachlässigung der eigenen Geschäftsinteressen.

Denn wer hier auf den Staat hofft, wartet vergeblich. Das Wettbewerbsrecht wird in Deutschland praktisch nur durch die Konkurrenten selbst oder deren Verbände bzw. die Verbände der Verbraucher ganz privat durchgesetzt.

Und dies ist ist auch dringend notwendig, um die Wirtschaft funktionsfähig zu halten.

Geht nicht? Gibt's nicht!

Täuschung über Inhaltsstoffe & Wirkung: 120 Werbeaussagen für Produktserie ROOT Wellness (Clean Slate,..) verboten

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