BGH: Kein Unterlassungsanspruch gegen unveranlasste Kundenbewertungen

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Der Bundegerichtshof hat in einem Verfahren gegen eine Anbieterin über die Handelsplattform amazon.com zu deren Gunsten entschieden, dass sie nicht für Inhalte von ihr nicht-veranlasster Kundenbewertungen wettbewerbsrechtlich haftbar gemacht werden kann, wenn

  • diese als solche erkennbar und getrennt von der Produktbeschreibung dargestellt werden und 
  • sie sich die Inhalte nicht zu eigen macht (also z.B. nicht selbst auch an anderer Stelle verwendet) und
  • die Inhalte der Rezensionen keine Gefährdung für andere darstellen (z.B. gesundheitsgefährdende Irreführung);

Die im Verfahren Beklagte vertreibt Kinesio-Tapes. In den Kundenrezensionen des Amazon-Bewertungssystems befanden sich Berichte zu Schmerzlinderungen, die als Werbung rechtswidrig gewesen wären.

Dennoch musste sich die Anbieterin nach Auffassung des BGH nicht um eine Löschung der Bewertungen bemühen. Vielmehr seien die Bewertungen der Kunden nach der Auffassung des BGH von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt, solange von den Inhalten keine Gefährdung höherrangiger Rechtsgüter wie eine Gesundheitsgefährdung ausgehe. Dem klagenden Abmahnverein war auch kein Nachweis gelungen, dass die Anbieterin die Bewertungen in irgendeiner Weise beeinflusst hatte. 

Das Heilmittelwerbegesetz enthält umfassende Beschränkungen der Werbung für Medizinprodukte und Arzneimittel. Insbesondere ist jede unsachliche und irreführende Werbung untersagt.

Keine Einschränkung der Werbeverbote durch das Urteil

Nicht nur bei den angebotenen Medizinprodukten, sondern auch bei Lebensmitteln wie Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika gibt es für Anbieter und Vermarkter wie Affiliates umfassende Werbeverbote. Sie können sich dagegen auch nicht mit einem Recht auf Meinungsfreiheit rechtfertigen und auch auch keine „persönlichen“ Erfahrungsberichte mit dem Produkt als Werbung verwenden, egal ob die Inhalte wahrheitsgemäß dargestellt sind oder nicht. Gleiches gilt für irgendwie veranlasste Rezensionen Dritter, vor allem den Anbietern nahe stehender Personen, die das Produkt natürlich nie ganz unbeeinflusst bewerten. 

Pressemitteilung zu Urteil vom 20.02.20 – I ZR 193/18.

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