Gesetzentwurf zu Influencing

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Der neu veröffentlichte Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums ist gemäß der ausdrücklichen Begründung eine Reaktion zu der strengen Rechtsprechung der Gerichte, wohl insbesondere der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt, über die wir informiert haben (s. vorausgehende Meldungen unten). Dies habe lt. Justizministerium zu einer „Überkennzeichnung“ jeglicher Beiträge zu Produkten und Diensten geführt. Klassische Absatzwerbung sei damit nicht mehr zu erkennen.

Das Ministerium schlägt daher vor § 5a Absatz 6 UWG folgendermaßen zu ergänzen: „Ein kommerzieller Zweck einer geschäftlichen Handlung ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn diese vorrangig der Information und Meinungsbildung dient und für diese kein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gewährt wurde.“

Bei Darstellung von Produkten ohne  Gegenleistung des Anbieters wäre damit keine Kennzeichnung mehr nötig. Die Frage bleibt dann aber, ob kostenfreie Warenproben oder die Einladung zu bezahlten Testreisen keine „Gegenleistung“ sind, sondern nur der Informationsvermittlung dienen. Weder die unklare und unbeholfene Formulierung des Entwurfs mit unklaren Begriffen noch Abgrenzungsversuche des Ministeriums in der Begründung lassen eine effektive Klärung erkennen. Vielmehr wären damit weitere Prozesse vorprogrammiert.

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