Den guten Namen® dauerhaft und rechtssicher schützen
Der Schutz von Unternehmens- und Produktbezeichnungen gegen Nachahmung ist unverzichtbar und nicht mit relevanten Kosten verbunden. Bei Schutzlücken droht dagegen der Verlust des gesamten, mühsam aufgebauten Geschäftsbetriebs.
Berichte über erfolgreiche Unternehmen, die ihre oft schon seit vielen Jahren bekannt gemachte Firmen- oder Produktbezeichnung aufgrund neu eingetragener Marken aufgeben und sogar noch Lizenzgebühren an den Markeninhaber zahlen müssen, schrecken immer wieder auf. Viele können diese scheinbar unfairen Entscheidungen auf der Grundlage des Markenrechts nicht nachvollziehen.
Diese Vorgänge sind aber immer auch ein Beispiel defizitärer Unternehmensplanung. Denn derartiger Ärger lässt sich bei fachkundiger Planung ohne relevanten Aufwand vermeiden.
Wer eine Firma aufbaut, benötigt zur Schaffung eines Alleinstellungsmerkmals eine griffige Bezeichnung, die in Erinnerung bleibt und und mit den angebotenen Produkten oder Diensten in Verbindung gebracht werden kann.
Schon eine einfache Bezeichnung wie „Johanna Meier Maschinenservice“ in Kombination mit dem Sitz des Unternehmens in Hamburg und sichert eine gewisse Wiedererkennung der Unternehmerin bei Kunden. Dieser Schutz reicht aber nicht weit, sobald ein Konkurrent mit dem Namen Hans Meier ähnliche Dienste in Hamburg anbietet.
Will Frau Meier deshalb eine Phantasiebezeichnung nutzen, die einprägsamer und individueller als ihr Allerweltsname ist, kann sie dies tun. Ohne Eintragung in das Handelsregister zumindest als e. K. (eingetragene/r Kauffrau/Kaufmann) ist dies jedoch ohne Belang, da sonst keine Firma im eigentlichen Sinne existiert. Es muss immer ein Inhaber als handelnde, natürliche Person auftreten.
„JOMEMA e. K.„ wäre somit ein Beispiel für eine einfache Art einer handelsrechtlichen Erfassung eines Firmenkennzeichens.
Viel weitreichender und sicherer wäre freilich die Eintragung der Wortmarke JOMEMA®.
Marke, Kennzeichen & Co.
– Welchen Nutzen haben die professionellen Ergänzungen des Namenschutzes oder Produktschutzes – und was kosten sie?
Da der einfache Namensschutz immer hinter dem Schutz eingetragener Marken zurücksteht, müssen alle für das Unternehmen wichtigen, individuellen Kennzeichnungen soweit möglich registriert oder mit alternativen Schutzkonzepten vor Nachahmung im Wettbewerb und Grabbing geschützt werden.
Die Grundregel: Die Absicherung des Unternehmenskennzeichens ist nicht der LETZE sondern der ERSTE Schritt einer Gründung.
Sonst führt die zu späte und erfolglose Markenanmeldung im worst case zur Nachbesserung des Unternehmensnamens (Satzungsänderung, Neuanmeldung, Umstellung der Werbung, …) also immensen und ganz unnötigen Kosten.
Wer noch länger wartet, riskiert, dass „Grabber“ den Namen mit einer eigenen Marke besetzen, z.B. im benachbarten Ausland. Dann kann dorthin nicht mehr geliefert werden – jedenfalls nicht mit dem eigenen Kennzeichen und der inländischen Verpackung.
Leider ist nahezu kein Name sicher. Wer glaubt, sein angeborener Name berechtige zu dessen uneingeschränkter Nutzung, kann leider im Einzelfall irren. Eröffnet die sonst unsportliche Stefanie Graf in erwartungsvoller Ausnutzung des berühmten Namens Steffi Grafs Tennisshop, kann sie sich nicht auf ihren Personalausweis berufen. Die „echte“ Steffi wird ihren Firmennamen schnell durch einstweilige Anordnung und Unterlassungsklage beseitigen.
Vorsicht ist demnach geboten bei jeder Nutzung von Begriffen, die sich aus bekannten Bezeichnungen ableiten, so dass bei der visuellen Wahrnehmung, der akustischen Wahrnehmung des gesprochenen Begriffs oder wegen einer ähnlichen sinnlichen Bedeutung ein Bezug zu der registrierten oder schon allgemein bekannten Marke hergestellt werden kann. Diese Verwechslungsgefahr will das Markenrecht verhindern. Es dient damit sowohl dem Schutz von gewerblich zur Vermarktung genutzten Begriffen wie dem Verbraucherschutz.
Kern des Rechtsgedankens bei der Regulierung von Unternehmenskennzeichen ist die Wirkung auf die Öffentlichkeit, insbesondere das geschäftliche Umfeld. Aus der Bekanntheit eines Namens erwächst ein Schutz, da bei der Nutzung des Namens durch einen anderen der falsche Eindruck entsteht, es bestünde mit dem bekannten Namen ein Zusammenhang. Dieser Irrtum würde die Öffentlichkeit täuschen und i. d. R. den „echten“ oder bekannten Namensinhaber schädigen. Allein die unbefugte Nutzung eines Namens schließt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schon aus.
Der Markenschutz geht über den Schutz eines Namens, Unternehmenskennzeichens oder anderen Geschäftsabzeichen hinaus. Dafür wird ein Firmenname oder ein Begriff verbunden mit bestimmten Warengruppen oder Dienstleistungsarten (Klassen) in ein nationales oder sogar internationales Register als Wortmarke eingetragen.
Ergänzt werden kann der Wortbegriff (z.B. die Firma) auch durch ein Logo zur Wort-Bild-Marke.
Wie Phantasiebezeichnungen für Produkte, lassen sich auch nur Firmenlogos als Bildmarken schützen.
Je weniger Elemente die einheitliche Marke enthält, desto größer ist ihr Schutzbereich, aber umso höher ist auch die Gefahr von Kollisionen mit schon bestehenden Marken und Zeichen.
Bei den Bilddarstellungen kommt es auf die graphische Unterscheidbarkeit zu bestehenden Marken an, ob diese noch eingetragen werden können, bei den Wortbegriffen sowohl auf die visuelle Wahrnehmung wie auch die akustische.
Auch dreidimensionale Objekte, Farben oder Klangfolgen lassen sich prinzipiell schützen.
Vor allem gilt der mit der Registrierung staatlich garantierte Markenschutz immer auf dem gesamten hoheitlichen Gebiet der Staatorganisation (Bund, EU) durch deren Behörde sie registriert wurde, egal wo sie wie intensiv genutzt wird.
Wird gegen den Antrag auf Eintragung von anderen Markeninhabern kein Widerspruch wegen Ähnlichkeit zur eigenen Marke oder aus anderen Gründen eingelegt, wird die Eintragung der Marke bestandskräftig.
Niemand darf dann den geschützten Begriff oder das Bild neben dem Inhaber im gleichen Geschäftssegment mehr nutzen.
Bevor man seine Firma oder einen Produktnamen als Marke schützen lässt oder ein Produkt mit einem Phantasienamen einführen will, sollte man in der Markendatenbank recherchieren lassen, ob ein ähnlicher Begriff bereits geschützt ist und sich eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr ergeben kann. Gerne führen wir diese Recherche mit den verfügbaren Datenbanken für Sie durch.
Besonders wichtig: Die frühzeitige Recherche während der Markenentwicklung
Da der Inhaber einer Marke gegen alle ähnlichen Begriffe im Schutzbereich seiner Marke vorgehen kann, muss diese Recherche vor jeder Einführung eines neuen Produktnamens oder Unternehmenskennzeichens erfolgen. Sehr häufig ist aus dem Ergebnis unklar, ob sich bei Ähnlichkeit nach den gesetzlichen und gerichtlichen Bewertungskriterien eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr ergeben kann. Um Risiken zu vermeiden, ist eine fachjuristische Bewertung des Ergebnisses daher unverzichtbar. Denn einfache Regeln für die Bewertung des Gesamteindrucks gibt es nicht.
Weil relevante Schutzrechtskollisionen immer nachträgliche Änderungen erfordern, ist der beste Zeitpunkt für die Recherche, sobald man eine gefestigte Idee einer Zeichengestaltung hat. So kann man Ergebnisse effektiv einbeziehen.
Denn nichts ist ärgerlicher als die Erfahrung, dass nach jahrelanger mühsamer Einführung des Namens eine Änderung wegen einer Markenrechtsverletzung erfolgen muss. Dies wird sogar regelmäßig der Fall sein, da der Markeninhaber erst dann auf das neue Produkt aufmerksam werden wird, wenn es selbst eine gewisse Bekanntheit im Geschäftsleben erlangt hat.
Auch wenn die Kriterien durch Markengesetze, Verordnungen und Präzedenzentscheidungen der höchsten Gerichte wie Bundesgerichtshof und Europäischer Gerichtshof vorgegebenen sind, ist am Ende auch die subjektive Wahrnehmung der Richter/innen und – falls relevant – auch eine aufwendig aus Umfragen ermittelte Bekanntheit und Wahrnehmung der konkurrierenden Marken in ihrer Gesamtheit entscheidend.
Daher sind völlig abweichende Entscheidungen der Gerichte über die Instanzen häufig. Diese Entscheidung aus vorgegebenen Bewertungsfaktoren abzuschätzen ist die Aufgabe der fachanwaltlichen Beratung.
Sind Marken in der Darstellung und den Produkten und Diensten, für die sie eingetragen wurden ähnlich oder identisch, ergibt sich eine Verwechslungsgefahr, die nach gesetzlicher Vorgabe vermieden werden soll. Die Markenämter prüfen aber bei Eintrag nicht auf solche Kollisionen. Dafür ist vor der Anmeldung durch Recherchen und ihre fachjuristische Bewertung Sorge zu tragen, um (teure und unnötige) Rechtsverletzungen zu vermeiden.
Im Übrigen ist jede Irreführung bei Bezeichnungen untersagt. Der Tante-Emma-Laden an der Ecke darf sich z. B. nicht Food-Center nennen, da der Begriff Center eine gewisse Größe und ein erhebliches Einzugsgebiet vorspiegelt.
Der Markenschutz ist überraschend günstig: Die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts für die Eintragung einer Wort- oder Bildmarke in das deutsche Register ist ab 290,– € möglich.
Die Anmeldung einer europäischen Marke (Unionsmarke) kostet für eine Klasse gerade einmal 850 Euro (zwei Klassen 900,- €). So besteht mit einer Anmeldung Schutz in allen EU-Staaten.
Gegenüber dem Aufwand für die Einführung eines Begriffes sind diese Kosten immer als marginal einzustufen. Günstiger kann man keine Sicherheit im Geschäftsleben einkaufen. Jetzt müssen Sie die Marke nur noch binnen 5 Jahren aktiv im Geschäftsverkehr nutzen, damit Ihr Markenschutz auch dauerhaft wirksam bleibt.
Leider kann die eingetragene Marke nicht die Verletzung Ihrer Bezeichnung verhindern.
Sogar eine ähnliche oder identische Marke kann in Konkurrenz zu Ihrer Marke eingetragen werden. Denn kein Amt prüft bei Eintragung eine Ähnlichkeit der neuen Marke zu bestehenden Namen und Zeichen.
Daher kommt man nicht umhin, das Markenregister regelmäßig auf ähnliche Marken zu überprüfen, gegen deren rechtsverbindliche Eintragung binnen drei Monaten nach der Veröffentlichung Widerspruch eingelegt werden kann. Ist die ähnliche Konkurrenzmarke schon beständig eingetragen, kann nur noch eine Löschungsklage helfen.
Wir bieten die dauerhafte Überwachung Ihrer Marke an und erinnert Sie an eine Verlängerung nach zehn Jahren.
Zudem prüfen wir über intelligente Rechercheprogramme, ob ähnliche Marken eingetragen werden. Diese Programme ermitteln unter anderem auch eine akustische Ähnlichkeit anderer Wortmarken, die sich über eine einfache Textsuche nicht ermitteln lässt. Gleiches gilt für den Vergleich von Formen bei Bildlogos (Wort-Bild-Marke/Bildmarke). Dieser Service ist genauso günstig wie unverzichtbar.
Um mögliche Verletzungen zeitnah zu ermitteln, durchsuchen wir auch das Internet, die Handelsregister und Warenkataloge nach Ähnlichkeiten zu Ihrer Marke. Sollte sich eine Ähnlichkeit ergeben, kann abgemahnt und im Zweifel gerichtlich vorgegangen werden. Die Kosten tragen die Rechtsverletzer.
Die konsequente Verteidigung der Marke ist ebenfalls unverzichtbar. Denn die Duldung von Verletzungshandlungen führt zur Verwässerung und Allgemeingültigkeit der Marke. Sie verliert ihren Schutz auch rechtlich und wird wertlos. Bekanntestes Beispiel ist der Landjäger (Wurstware): Einstmals geschützte Marke, heute durch Verwässerung Allgemeinbegriff.
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Markenstrategie gehört zur Unternehmensgründung und Produktentwicklung – Safety First
Vor der Anmeldung sind gründliche Recherchen nach evtl. kollidierenden – also ähnlichen – Marken oder Kennzeichen unverzichtbar. Dabei müssen auch phonetische Ähnlichkeiten geprüft werden – bei der Unionsmarke in allen Sprachen der EU. Nike kann also mit [Naik], [Naiki] und [Nike] kollidieren. Fachleute setzen spezielle Suchroutinen ein, die vor bösen Überraschungen bewahren, wenn plötzlich ein anderer Markeninhaber Widerspruch einlegt und die schlimmstenfalls die gesamte Anmeldung zu Fall bringt._
Einfache Rezepte gibt es nicht. Nicht in jedem Fall bietet z.B. die Wortmarke den effektiveren Schutz. Ein mit möglicht allgemeinen oder möglichst vielen Begriffen „vollgepacktes“ Verzeichnis führt eher zu einem verwässerten als einen wirksamen Schutzbereich der Marke.
Wer sich möglichst breit absichern will, kann eine Wortmarke und Wort-Bild-Marke geschickt kombinieren.
Was tun bei Abmahnung?
Eine Marke berechtigt aber nicht zu allem. Es kann rechtlich nicht gelingen, ein bestehendes, mit Leben erfülltes Unternehmenskennzeichen durch Eintragung einer neuen Marke zu verdrängen. Auch ein eingeführter Geschäftsbetrieb hat Rechtsschutz verdient. Wichtig ist es aber auch hier, das Markenregister nach neu angemeldeten Marken zu überwachen, damit gegebenenfalls Widerspruch eingelegt werden kann.
Die Einschätzung, welches Recht stärker ist, kann regelmäßig nur im Einzelfall erfolgen, da die Rechtsprechung einige Kriterien zum Bestand eines Unternehmenskennzeichens heranzieht.
Das zeitweise beliebte Domaingrabbing bei Internetadressen führte zu Abmahn- und Prozessserien mit sehr unterschiedlichem Ausgang.