Auch bei Aktionen muss nicht mehr verfügbare Ware unverzüglich gekennzeichnet oder aus dem Online-Angebot genommen werden.
Landgericht Ingolstadt, Urteil vom 15.06.2021 – 1 HKO 701/20
von RA Stefan Musiol
Die Einzelhandelskette für Elektro/Elektronik MediaMarkt/Saturn mit entsprechend bezeichneten Onlineshops der angeschlossenen MMS E-Commerce GmbH bewarb bestimmte Produkte zeitlich befristet mit dem Slogan „7 Tage – 7 Kracher“. Der angegebene Aktionszeitraum war vom 23.12.2019 bis 01.01.2020. Die Produkte, darunter ein Smartphone sollten zur Zusendung oder zur Marktabholung bestellt werden können. Eine Uhr zeigte den verbliebenen Zeitraum der Aktion als Countdown an.
Doch als der Zeuge der klagenden Wettbewerbszentrale das Smartphone am 31.12. gegen 16 Uhr online bestellen wollte, scheiterte dies im Bestellablauf an der fehlenden Verfügbarkeit des Produkts. Auch die Abholung in den stationären Märkten des Anbieters in der Nähe des Zeugen konnte nicht ausgewählt werden.
Die verklagte Handelskette, die auch den Onlineshop betreibt, widersprach dem und behauptete, das Smartphone sei bis zum Ende des Aktionszeitraums bei einem Markt ihrer Kette bestellbar gewesen. Außerdem erwarte ein Kunde nicht, dass jedes der 7 Aktionsprodukte bis zur letzten Minute der Aktion uneingeschränkt verfügbar sei.
Diese Argumentation verwarf das Landgericht. Der Werbeslogan beinhalte mit „7 Tage“ die betonte Zusage, dass die beworbenen 7 Produkte auch den gesamten Aktionszeitraum verfügbar gehalten werden – einschließlich Versandbestellungen. Kunden dürften bei einer Werbung im Onlineshop auch nicht auf eine Marktabholung verwiesen werden.
Über eine unzureichende Bevorratung hätte aufgeklärt werden müssen. Der werbende Anbieter muss seine Bestände daher stets kontrollieren oder auf einen begrenzten Vorrat hinweisen.
Hintergrund: Lockvogelangebote sind unzulässig
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH verschaffen sich Anbieter auch dann einen unrechtmäßigen Vorteil durch Täuschung, wenn sie mit nicht-verfügbarer Ware oder mit falschen Preisen werben. Dass die Angaben dann im Onlineshop richtig gestellt werden, ist meist unzureichend.
Denn das Kalkül solcher Lockangebote ist, dass zumindest ein Teil der Kunden, die man erfolgreich in den Onlineshop oder vor allem mit evtl. Fahrtweg in einen stationären Markt gelockt hat, dann eben eine entsprechende Ware kaufen.
Daher könnten auch Aktionen mit der Angabe „solange Vorrat reicht“ irreführend sein, wenn eine absehbar zu geringe Menge für die zu erwartende Nachfrage bereitgestellt wird. Dann gehen Gerichte von unlauteren, also rechtswidrigen Lockangeboten aus.
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