Strafrecht

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Wenn Ermittlungsbeamte Fragen stellen….

 

… und eine “harmlose” Zeugenvernehmung plötzlich unangenehm wird

Es gehört nicht zu den angenehmeren Situationen, von Beamten als potentieller Rechtsbrecher ins Visier genommen zu werden. Egal ob es tatsächlich etwas zu verbergen gibt oder nicht. Ob Polizeikontrolle, Steuerfahndung oder Zollkontrolle –

Sicherlich gibt es für Befürchtungen keinen Grund. Die Beamten halten sich in aller Regel trotz ihrer sehr hohen Arbeitsbelastung bei demgegenüber unzureichender Bezahlung strikt an die Gesetze.

Dennoch sind sie auch Menschen und können irren. Wie Staatsanwälte und Richter sind Ermittlungsbeamte oft mit Geschehensabläufen konfrontiert, die schwer zu deuten sind und an sich Unschuldige in Verdacht bringen. Diese Vorkommnisse können jeden, auch Sie und mich treffen.

Den Ermittlungsbeamten kann bei fehl gehenden Ermittlungen regelmäßig keine bösartige Absicht unterstellt werden. Ermittlungsfehler und Justizirrtümer können auch insofern kein ernstzunehmendes Problem sein, weil der Rechtsstaat vielfältige Möglichkeiten vorsieht, mit denen sich Bürger gegen unberechtigte Ermittlungsmaßnahmen zur Wehr setzen können.

Davon müssen Sie allerdings auch Gebrauch machen, sonst können aus Verdächtigungen schnell üble Unannehmlichkeiten mit irreversiblen Schäden werden. Die Folgen eines Ermittlungsverfahrens sollte man nicht unterschätzen, Ermittlungen beim Arbeitgeber können den Arbeitsplatz, Nachfragen in der Nachbarschaft oder bei der Bank auch in der modernen Zeit den Ruf kosten.

Falsche Beschuldigungen mit dem blinden Vertrauen auszusitzen, „die Wahrheit werde schon ans Licht kommen“ reicht sicherlich nicht und ist gefährlich.

Im vergangenen Jahr hat die Kanzlei die Einstellung fünf fehlerhafter Ermittlungsverfahren herbeigeführt, die sich bereits im Stadium kurz vor einer Anklage oder einem Strafbefehl befanden oder in denen bereits Strafbefehle ergangen waren, obwohl in allen Fällen war aus dem Inhalt der Ermittlungsakten erkennbar war, dass unser Mandant vollkommen unschuldig war.


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Wer ahnungslos eine Vorladung der Polizei erhält, kann nicht unbedingt darauf vertrauen, dass er die Sache ohne weiteres in der Vernehmung klären kann. Vergessen Sie nicht, dass die Vernehmungsbeamten Ihre Aussagen aus dem Blickwinkel eines Anfangsverdachtes sehen. Protokollierte Missverständnisse sind unter Umständen nur schwer korrigierbar.

Oft hängt die Deutung einer Aussage nur an winzigen Details. Ein Fahrer, der nach einer Kollision „bei einer Tankstelle“ direkt an der Straße wartet, dürfte nicht verdächtig sein, Unfallflucht begehen zu wollen. Fährt er „in eine Tankstelle hinein“ könnte dies ganz anders zu beurteilen sein. Er könnte sich dort verborgen und evtl. durch eine hintere Ausfahrt abgesetzt haben. Hier hing die Deutung an den Wörtchen „in“ oder „an“, letztlich nur an einem Buchstaben, der falsch protokolliert wurde. In diesem Fall erging unberechtigter Weise ein Strafbefehl, da der Beschuldigte das Protokoll nicht prüfte.

Zu berücksichtigen ist auch, dass die Ermittlungsbeamten über einen Wissensvorsprung oder zumindest ein logisches Gerüst eines Geschehensablaufs aus anderen Aussagen oder einer falschen Verdächtigung verfügen. Tappt man ahnungslos in die üblichen „Fallen“ in der Vernehmung, die der echte Täter noch am ehesten erkannt hätte, gerät man schnell in den Fokus von Ermittlungen. Ganz normale Erinnerungslücken oder die Unkenntnis über Geschehensabläufe, die man gar nicht kennen muss, können dann verdächtig wirken.

Wie gehen Sie den sicheren Weg?

Verlangen Sie die rechtsstaatliche Fairness, die Ihnen zusteht! Niemand kann von Ihnen verlangen, ohne Kenntnis der Beschuldigung Aussagen zu machen. Vor den Ermittlungsbeamten muss sowieso niemand Aussagen machen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nur vor einem Gericht. Dies gilt im Übrigen auch für (angebliche) Vorladungen zu Zeugenaussagen.

Regelmäßig beantragt die Kanzlei als ersten Schritt Einsicht in die Ermittlungsakten der Ermittlungsbehörden. Erst dann kann man den Stand des Verfahrens beurteilen. Nach Rücksprache wird eine schriftliche Stellungnahme eingereicht, die Gefahren von Missverständnissen ausschließt.

In der Regel beantragt die Kanzlei die Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Sofern bereits ein Strafbefehl des Gerichts ergangen ist, wird Einspruch eingelegt, wodurch das gerichtliche Verfahren mit der Vorbereitung der Hauptverhandlung fortgesetzt wird. Gibt die Staatsanwaltschaft dann nicht freiwillig auf, kommt es zur Hauptverhandlung bei der Sie zwangsläufig erscheinen müssen.

Es ist daher dringend zu empfehlen, die Kanzlei bereits bei der ersten Vorladung einzuschalten, um weitere Unannehmlichkeiten und unnötigen Aufwand zu vermeiden.

Es ist dabei ein Irrtum zu glauben, Staatsanwaltschaft oder Gerichte würden von einer aktiven Verteidigung provoziert. Die Behörden sind genauso an einer schnellen Aufklärung und an allem anderen als an sinnlosem Aufwand interessiert. In unklaren Fällen besteht daher auch die Chance, in einem frühen Stadium der Ermittlungen eine Lösung zu verhandeln, die Gefahren für sie ausschließt.

Ich werde ständig kontrolliert, andere nie – Wie kommt das?

Bei jeder Verkehrskontrolle prüft der Polizeibeamte die im Zentralcomputer über Sie und Ihr Fahrzeug gespeicherten Daten per Direktzugriff oder über Funk mit der Leitzentrale häufig noch bevor er Sie anhält und kontrolliert. Ihr Kennzeichen reicht als Suchkriterium aus. Dieser Zentralcomputer ist nicht etwa mit dem Bundeszentralregister zu verwechseln, in das rechtskräftige Verurteilungen eingetragen werden. In den Datenbestand wird auch die Aufnahme von Ermittlungen aufgenommen. Sind dort Eintragungen, ist eher mit einer genauen Kontrolle zu rechnen als wenn nichts eingetragen ist.

Sofern gegen Sie einmal ermittelt wurde und das Verfahren eingestellt wurde, müssten alle Daten hierzu gelöscht werden. Dies ist jedoch bekanntermaßen nicht immer der Fall. Prominentes Opfer von Datenfehlern war die frühere bayerische Sozialministerin Barbara Stamm.

Dies zeigt, dass es auch hier wieder jeden treffen kann. Sie können eine Mitteilung der über Sie gespeicherten Daten in der Regel über die Kanzlei beantragen. Sofern die Polizei die Herausgabe verweigert, kann eine Einsichtnahme über den Datenschutzbeauftragen beantragt werden. Dies ist in jedem Fall anzuraten, will man unnötige Unannehmlichkeiten vermeiden.

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