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Forderungsmanagement als unternehmerische Notwendigkeit

Leider bessert sich die Zahlungsmoral trotz der verbesserten Wirtschaftslage nicht. Insbesondere immer mehr Großunternehmen benutzen Zulieferer und Dienstleister als billige Kapitalquelle. Mit unberechtigten Einwendungen werden Rechnungen gekürzt, mit dem Kalkül, der Zulieferer wird schon nicht klagen und die Sache aus Kostenangst aufgeben.

Das kann freilich keine Lösung sein. Daher haben wir für den Mittelstand gezielte Lösungen entwickelt, die sich über mittlerweile 10 Jahre im wahrsten Sinne des Wortes für die Mandanten „ausgezahlt“ haben.

Unser effektives Beitreibungssystem Debiflex macht eine gezielte Beitreibung ohne relevantes Kostenrisiko möglich. Wir beraten Sie auch gerne individuell. Senden Sie uns dazu eine Kopie der Rechnung.

Prinzip 1: Wir leiten nur Maßnahmen ein, deren Kosten Schuldner tragen muss (bei eigener Beitreibung tragen Sie den Aufwand ohne relevante Erstattung).


Fragen zum Artikel? was kann in Ihrer Sache konkret getan werden?  – Senden Sie uns eine unverbindliche Anfrage – zum Kontaktformular 


Wie können Sie sich gegen Forderungsausfälle absichern?

Vor allem dann, wenn Sie für einen Auftrag Vorleistungen erbringen, gehen Sie Risiken ein. Dies ist freilich bei unternehmerischem Handeln unumgänglich. Die Risiken sollten allerdings nach Möglichkeit kalkuliert und begrenzt werden.

Wenn Sie Investitionen, z.B. in eine Photovoltaikanlage, getätigt haben, und der Stromabnehmer zahlt nicht, müssen Sie die Differenz finanzieren, zahlen Ihre Kredite aus eigener Tasche und haben dadurch einen hohen Schaden.

In die gleiche Situation geraten Sie, wenn Sie Ware gegen Rechnung anliefern. Die generelle Empfehlung lautet daher, konsequent und schnell handeln.

Hierfür stehen einige rechtliche Mittel zur Verfügung, die keinen großen Aufwand darstellen, aber das Risiko deutlich schmälern:

Schützen können Sie sich, indem Sie Ihre Leistungen vorab absichern: Sofern Sie Material oder Produkte anliefern, sollten Sie sich einen Eigentumsvorbehalt, besser einen verlängerten Eigentumsvorbehalt zumindest in Ihren AGB besser im einzelnen Vertrag vorbehalten.

Fixieren Sie alle Vereinbarungen unbedingt schriftlich bevor Sie Leistungen erbringen. Eine vertretungsberechtigte Person des Abnehmers (Inhaber, Geschäftsführer, Vorstand) muss den Vertrag unterzeichnen oder schriftlich bestätigen.

Teilen Sie bei den Vertragsvereinbarungen große Aufträge in Abschnitte, die einzeln abzurechnen sind. Dokumentieren Sie Vertragsänderungen und Gespräche sorgfältig, vergessen Sie die schriftliche Bestätigung des Bestellers (späteren Schuldners) nicht.

Ein schriftlicher Vertrag ist kein unüblicher Umstand oder kleinliches Handeln, das Ihnen peinlich sein müsste. Lassen Sie sich hier von Ihren Geschäftspartnern nicht verunsichern. Wissen Sie noch, was Sie vor Monaten mit einem Kunden verhandelt haben? Zudem ist das gesprochene Wort missverständlich.

Wer sich gegen derartige Selbstverständlichkeiten wehrt, ist meistens kein seriöser Geschäftspartner, mit dem sich lohnende Abschlüsse erzielen lassen.

Wenn Sie einen Geschäftspartner noch nicht kennen, stehen zudem Auskunftsmöglichkeiten zur Verfügung, die unsere Mandanten bequem, schnell und kostengünstig nutzen können. Eine Auskunft erhalten Sie in der Regel in wenigen Minuten nach Ihrem Anruf. Eine einfache und günstige Sache, die viel Ärger ersparen kann und sich immer lohnt. Sie müssen den Auftrag bei Negativeinträgen nicht ablehnen, können sich aber in den Verhandlungen gezielt absichern (z.B. durch Vorkasse).

Größere Aufträge können zudem über Ausfallversicherungen und Bürgschaften, Bauaufträge auch gegen den Willen des Bauherrn über eine Sicherungshypothek abgesichert werden.

Was tun, wenn die Rechnung nicht bezahlt wird?

Die generelle Regel lautet:

Prinzip 2: schnell und konsequent handeln.

Wir empfehlen eine Erinnerung und eine Mahnung und dann die sofortige Überprüfung des Schuldners und Einleitung der anwaltlichen Beitreibung, um unnötigen Risiken zu vermeiden. Wir versenden nach Abgabe eine anwaltliche Zahlungsaufforderungen binnen 3 Tagen.

Dies gilt aus mehreren Gründen:

  • Die finanzielle Situation des Schuldners wird sich im Moment eher verschlechtern;
  • Der Schuldner nimmt Sie dann ernst, wenn Sie konsequent handeln; Zahlreiche Mahnschreiben oder das „Hinterhertelefonieren helfen in der Regel nicht weiter. Dieses Instrument nutzt sich ab und durchbricht oder hindert nach deutschem Recht die Verjährung nicht.
  • Ihre Finanzierungszinsen laufen weiter! Wenn Sie einen normalen Kontokorrentkredit bei Ihrer Hausbank unterhalten, ist sogar der Rohgewinn für den Auftrag in spätestens 10 Monaten aufgefressen und der Auftrag wird allein durch Zahlungsverzug zu einem Minusgeschäft.
  • Es droht Verjährung.
  • Bei Handelsunternehmen ist auch die verschleppte Forderung als Gewinn zu versteuern, häufig muss die ausgewiesene Umsatzsteuer auch ohne Zahlungseingang abgeführt werden.

Nicht eingebrachte Forderungen erhöhen zusätzlich die Steuerbelastung, ohne als aktive Einnahmen die entsprechende Liquidität zu liefern. Der Schaden eines Ausfalls ist für Handelsunternehmen demnach sogar doppelt!

Deshalb ist es sinnvoll, auch einen Ausfall in der Beitreibung möglichst schnell rechtlich festzustellen, damit die Forderung ohne Beanstandungen des Finanzamts ausgebucht werden kann.

Lohnt sich die Einschaltung einer Inkassofirma? Aus meiner Erfahrung nicht. Die Inkassofirmen verschicken zahlreiche Mahnungen, die oft wirkungslos bleiben, wobei wertvolle Zeit verstreicht.

Schließlich schaltet die Inkassofirma einen Anwalt ein, zu dem Sie kaum Kontakt haben und der auf erfundene Einwendungen nur schwer reagieren kann. Da hätten Sie ohne Zeitverlust und mit geringeren Kosten auch ihren eigenen Anwalt, den Sie kennen, selbst beauftragen können.

Wie geht die Anwaltskanzlei vor?

Zunächst erfolgt eine Zahlungsaufforderung an den Schuldner, um mit Ihm in Kontakt zu treten. Dort werden alle Verzugskosten und –zinsen offen gelegt. Einwendungen und Ausreden wird unverzüglich nachgegangen. Der Schuldner spürt jetzt, dass ihm unmittelbar Maßnahmen drohen. Ein Teil der Schuldner zahlt jetzt, um weitere Kosten zu vermeiden und lässt u. U. Gläubiger, die nicht anwaltlich vertreten sind, dafür „hängen“.

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Wenn der Schuldner bereit ist, die Forderung zu begleichen, aber dies nicht auf einmal kann, kann nach Absprache eine Abzahlungsvereinbarung geschlossen werden. In der Regel wird dies aber von einem Anerkenntnis des Schuldners abhängig gemacht.
Helfen Verhandlungen nicht weiter, wird zügig ein Mahnbescheid beantragt. Dieser wird über Datentransfer ohne Zeitverlust unmittelbar an das zuständige Mahngericht übermittelt und dort unmittelbar weiterverarbeitet. Dadurch erhält der Schuldner in der Regel binnen 3 Tagen den Mahnbescheid.

Schließlich wird ein Vollstreckungsbescheid beantragt. Erst der Vollstreckungsbescheid gewährt Ihnen einen Titel, der 30 Jahre lang eine Vollstreckung Ihrer Forderungen ermöglicht. Viele Schuldner zahlen auf den Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid oder signalisieren spätestens jetzt ernsthafte Zahlungsbereitschaft. Für den übrigen Rest muss schließlich ein Vollstreckungsverfahren durchgeführt werden.

Dies alles ist sicherlich aufwendig, aber der einzige Weg, um Ihr Geld zu retten. Im Jahr 2007 hat die Kanzlei nach erfolgreicher Beitreibung so über 400.000 € an Mandanten ausgezahlt.

Die Kosten – ist eine Honorierung nur für den Erfolgsfall möglich?

Seit dem 01.07.2008 erlaubt das Vergütungsgesetz für Rechtsanwälte die Honorierung im Erfolgsfall unter bestimmten wirtschaftlichen Voraussetzungen. Sie gehen dann nur noch das Risiko ein, im Insolvenzfall des Schuldners evtl. Gerichtskosten und Auslagen zahlen zu müssen.

Prinzip 3: Am Ende bleibt in jedem Fall ein Überschuss !

Das ist eine sinnvolle und rechtssichere Regelung, die wir gerne fest vereinbaren. Denn jetzt kann keine Hürde durch Kosten, die im Insolvenzfall drohen, bestehen. Mit den zielgerichteten Recherchen kann die Kanzlei Risiken besser aufklären. Daher übernehmen wir das verbleibende Restrisiko gerne.

Auch die Gerichtskosten stellen kein Risiko dar, wenn sie im Pool mit anderen Forderungen leicht auszugleichen sind. Somit besteht kein Grund mehr, es auch mit Altforderungen nicht einfach zu versuchen und die Unterlagen zur Prüfung in der Kanzlei einzureichen. Auch im Insolvenzfall besteht die Möglichkeit, Altforderungen bei fehlender Liquidität sinnvoll zu nutzen.

 

 

 

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