– Folgen für Werbekunden?
Im Rahmen der nach dem geprüften Stand 2010 von facebook verwendeten Online-Registrierungsvorgangs gab es eine Funktion „Freunde finden“, über die Nicht-FB-Nutzer in seinen Kontaktverzeichnissen vom Anmelder zu einer Nutzung eingeladen wurden.
Diese Einladungs-E-Mails von „Facebook“ an Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen nach Auffassung des höchsten Zivilgerichts eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar. Sie seien keine private Mitteilung, sondern Werbung von Facebook, weil unbeteiligte Dritte auf das Angebot aufmerksam gemacht würden.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 65/14
Werbetreibende, die derartige Kontaktfunktionen von Portalbetreibern für eigene Werbung auch indirekt, also ohne eigentlichen Versendungsauftrag nutzen, können sich demnach auch wettbewerbsrechtswidrig verhalten und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer bei Facebook & Co. Werbung einstellt, kann sich nach den Regeln des Wettbewerbsrechts nicht mit der Entschuldigung gegen einen Unterlassungsanspruch (Abmahnung) wehren, er habe das Vorgehen des genutzten Portals nicht gekannt.
Eine wettbewerbsrechtliche Prüfung genutzter Werbeportale ist also zu empfehlen.
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