Vor allem auf Marktplätzen wie otto.de grassieren derzeit als „UVP“, also „unverbindliche Preisempfehlung“ bezeichnete Zusatzangaben zur Angabe des Verkaufspreises, die Verbraucherinnen und Verbraucher gleich mehrfach in die Irre führen.
Die dazu langjährig aufgestellten Grundsätze des BGH, unter welchen Voraussetzungen UVP-Zusätze als Werbung beim Verkaufspreis zulässig sind, haben mehrere Oberlandesgerichte und Landgerichte in den letzten Jahren zu weiteren Fallkonstellationen ergänzt.
von RA Stefan Musiol
Die „UVP-Inflation“ bei Otto.de und anderen Online-Marktplätzen
Bei Durchsicht fällt auf, dass die vorgeblichen UVP bei No-Name-Produkten unter Kenntnis der Marktbedingungen durchgehend irreale Abstände zu den Verkaufspreisen der Angebote mit Abschlägen bis zu 70% aufweisen, während sie sich bei Markenprodukten neuerer Serien im Üblichen Bereich von 5 – 20 Prozent bewegen.
Außerdem ist bei der erkennbaren Materialverwendung und Technik keine Wertigkeit erkennbar, die den UVP-Preis deutlich über Vergleichsangeboten rechtfertigen könnte.
Neben Verkaufsangeboten der Betreiber dieser Marketplace genannten Mischung aus Onlineshop und Verkaufsplattform wie OTTO, Amazon, etc. finden sich dort zwischenzeitlich sogar überwiegend Angebote sogenannter „Drittanbieter“.
Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP) bei Eigenvertrieb oder exklusivem Vertragsgroßhändler?
Unter den Anbietern sind auch zahlreiche Importeure, die für sie in Fernost auftragsproduzierte Produkte als Hersteller direkt selbst oder über eine exklusiv tätige Vertriebsgesellschaft vermarkten.
Und bei genau diesen Anbietern finden sich die vorgeblichen UVP-Rekord-Preissenkungen, die bei manchen Anbietern wie in der Bildcollage aus den Darstellungen nur noch auf der Einerstelle variieren.
Vor allem auf dem Portal otto.de finden sich bei manchen Produktgruppen kaum noch Angebote ohne die knallend rot hervorgehobene UVP-Ergänzung. Klar ist, dass mit der inflationär-irreführenden Verwendung jegliche Orientierung verlorengeht und das Käufervertrauen in Preisangaben insgesamt sinkt.
Fake-UVP mehrfach gerichtlich verboten
Auf unseren Antrag hat das Landgericht Hamburg einem dieser Anbieter die Verwendung von UVP für die von ihm exklusiv vertriebenen Produkte eines Importeurs Anfang des Jahres durch ein Verfügungsurteil im Eilverfahren verboten. Der Anbieter akzeptierte die gerichtliche Untersagung letztendlich und gab seine anfängliche Gegenwehr über den eingelegten Widerspruch gegen die Verbotsverfügung auf.
Bereits mit Urteil vom 28.06.2001 – I ZR 121/99 hatte der Bundesgerichtshof für Markenprodukte entschieden, dass UVP-Angaben eines Handelsunternehmens bei Vereinbarung eines Alleinvertriebsrechts mit dem Hersteller gemäß § 5 UWG aktiv irreführen und damit als unlauter zu verbieten sind. Einem Vertriebspartner mitgeteilte Empfehlungen seien keine marktgerechte Orientierungshilfe, die aber mit der Angabe vorgespiegelt würde.
Das OLG Köln erweiterte diese Rechtsprechung auf Fälle, bei denen ein Unternehmen das jeweilige Produkt faktisch alleine anbietet, Urt. v. 23.06.2023 – 6 U 178/22.
Dies schränkte das Landgericht Stuttgart im vergangenen Jahr in einem Klageverfahren der Verbraucherzentrale gegen eine Lidl-Konzerngesellschaft wiederum ein. Dort hatte der Abmahnverein geltend gemacht, dass eine Lizenzfertigung des Markengeräts durch eine Konzerngesellschaft erfolgt war. Dies interessiere Verbraucher nicht.
Dennoch untersagte das OLG Stuttgart in zweiter Instanz die UVP-Angaben, weil herauskam, dass der Originalhersteller die Produkte zwischenzeitlich zu einem deutlich abgesenkten Preis unter der UVP direkt an Endkunden vermarktete und die frühere UVP damit ebenso kein Ergebnis einer – hier aktuell – ernsthaften Kalkulation war, somit nicht mehr dargestellt werden durfte.
In diesem Zusammenhang wäre auch die zwischenzeitliche Verbindung zwischen dem Originalhersteller und der Lizenz-Produzentin mit identischem Geschäftsführer, zudem unter Einfluss des beklagten Konzerns zu berücksichtigen. Damit wäre insgesamt nicht mehr von einer marktgerechten Orientierungshilfe auszugehen.
Fake-UVP täuschen nicht nur über Preissenkung, sondern auch über Produktqualität.
Die Irreführung beschränkt sich nicht auf eine Preissenkung, die es nie gab.
Die in der Psychologie bekannte Ankerwirkung führt automatisch dazu, dass das mit einer Preissenkung beworbene Produkt als günstiges Angebot wahrgenommen wird mit dem man etwas „sparen“ könne.
Auch wenn viele wissen, dass die UVP auch bei Markengeräten „nicht lange hält“, wird sie dennoch mit Abschlägen immer noch als Anhaltspunkt für das Preis- und damit Qualitätsniveau wahrgenommen, in dem sich das angebotene Produkt bewährt. Reduktionen werden daher auch als Anhaltspunkt für Auslaufmodelle ohne relevante Qualitätsnachteile verstanden.
Genau diese besonders relevante Werbewirkung der Fake-UVP als Vortäuschung einer höheren Produktqualität bestätigte das Landgericht Hamburg in seiner Urteilsbegründung.
Wie auch die Gerichte in Stuttgart zutreffend feststellten, führen Fake-UVP nicht zu unzureichenden Preisangaben. UVP sind reine Werbung.
Viel entscheidender ist meines Erachtens das Vortäuschen einer höheren Produktwertigkeit. Denn auch bei kritischer und erfahrener Verbraucherwahrnehmung müsste ja ein Hersteller dieses Preisniveau bei Produkteinführung kalkuliert haben.Es wird nach wie vor angenommen, dass es Angebote auf UVP-Niveau jedenfalls im hochpreisigeren stationären Einzelhandel oder vor Einführung eines Nachfolgemodells gab.RA Stefan Musiol
Auch wenn viele wissen, dass die UVP auch bei Markengeräten „nicht lange hält“, wird sie dennoch mit Abschlägen immer noch als Anhaltspunkt für das Preis- und damit Qualitätsniveau wahrgenommen, in dem sich das angebotene Produkt bewährt. Reduktionen werden daher auch als Anhaltspunkt für Auslaufmodelle ohne relevante Qualitätsnachteile verstanden.
Genau diese besonders relevante Werbewirkung der Fake-UVP als Vortäuschung einer höheren Produktqualität bestätigte das Landgericht Hamburg in seiner Urteilsbegründung.
Wie auch die Gerichte in Stuttgart zutreffend feststellten, führen Fake-UVP nicht zu unzureichenden Preisangaben. UVP sind reine Werbung.
OTTO befördert die Irreführung sogar, indem es einen Auswahlfilter für „reduzierte Artikel“ bereitstellt, der alle Produkte ohne (Fake-)UVP-Angabe ausgeblendet werden.
Dazu kommt Blickfangwerbung mit knallend rot hervorgehobenen UVP.
Die gezielte Suche nach dem „Schnäppchen“ ist ein erheblicher Kaufanreiz, den seriöse Anbieter auf den Marktplätzen nicht unterschätzen sollten.
Während die UVP-Werbung mit den bei Otto.de knallend rot hervorgehobenen Angaben auch optisch für einen erheblichen Blickfang sorgt, erscheinen die wenigen „normalen“ Angebote nur grau in grau.

Wie können Direktanbieter und Anbieter mit realen UVP-Angaben
die Wettbewerbsverzerrung der Konkurrenz mit Fake-UVP verhindern?
Die Ergebnisse der Recherchen bei Elektroartikel haben wir OTTO mitgeteilt. Dafür bedankte sich OTTO sehr nett und blieb offensichtlich untätig.
Dazu fällt auf, dass nunmehr auch OTTO-Eigenmarken auffällig oft mit UVP beworben werden.
Ohne Gegenwehr der seriösen Anbieter wird auch diese Wettbewerbsverzerrung also nicht eingedämmt werden können.
Diese Hinweise sind nur eine allgemeine Grundlageninformationen und können keine Rechtsprüfung ersetzen.
Denn im Einzelfall können sich Besonderheiten und damit individuelle Probleme ergeben, die zu anderen Ergebnissen führen.
Senden Sie uns einfach eine unverbindliche Anfrage und wir teilen Ihnen den anfallenden Aufwand für Rechtsprüfung und Hinweise mit.
Foto(s): Mann mit gekreuzten Fingern, Fotograf: Kenneth Man, shutterstock.com
?-Fragebild: www.shutterstock.com – Hasloo Group Production Studio
