Bei Widerrufsrecht muss ab 19. Juni 2026 ein Widerrufsbutton bereitgestellt werden

RASMAllgemein, Unternehmensstrategie

Versandlage, Auslieferung an Kundin und Widerrufsbutton mit rotem Mauszeiger

Wer Verbraucher/innen online Waren oder Dienste anbietet, muss ab diesem Datum für eine vereinfachte Ausübung des Widerrufsrechts einen Widerrufsbutton bereitstellen.

Aufgrund der einfachen Überprüfungsmöglichkeit drohen Abmahnungen der Abmahnvereine oder durch Mitbewerber falls die digitale Widerrufsfunktion als Ersatz für das bisherige Formular (Widerrufsbutton) nicht bereitgestellt wird.

Zudem müssen Vorgaben für das mit dem Button aufzurufende Formular und die geänderte Widerrufsbelehrung eingehalten werden.

von RA Stefan Musiol

Die Übersicht zu den Vorgaben zur Verlinkung („Button“)

  • Der Button muss gemäß § 356a BGB mit der Angabe „Vertrag widerrufen“ oder auch – soweit passend – „Bestellung widerrufen“ oder einer anderen eindeutigen und gleichbedeutigen Bezeichnung beschriftet sein, die insbesondere keine Verwechslung mit gesetzlichen Rücktrittsrechten, Rückgabegarantien oder einem freiwillig eingeräumten Rückgaberecht etc. zulässt! Dann ist die Angabe nicht „eindeutig“.
  • Er muss zudem auf der Online-Benutzeroberfläche, also bestmöglich auf der Startseite des Angebots (Onlineshops) im oberen Bereich ständig platziert sein. Die Regelung schreibt „hervorgehoben“ vor. Ein Widerrufsbutton in der Fußzeile kann demnach bereits kostenintensive Probleme bereiten.
  • Der Button muss so verlinkt sein, dass er per Klick unmittelbar auf eine Unterseite oder ein Formular mit der Möglichkeit der Dateneingabe führt:

Das neue Widerrufsformular


  • Das neue Formular als Teil der „Widerrufsfunktion“ muss es ermöglichen, die notwendigen Daten zur Bestellung einzugeben und per Klick zu übermitteln.
  • Dies sind üblicher Weise Bestellername, die übermittelte Bestellnummer und bei den auch möglichen Teilwiderrufen eine Gelegenheit, einzelne Positionen per Artikelnummer oder Bezeichnung anzugeben. Auch dies ist vorgeschrieben, weil die Regelung ausdrücklich vorgibt, dass auch ein „Teil des Vertrags“ widerrufen werden kann!
  • Bei Dienstleistungen wäre die bereitgestellte Vertragsnummer einzugeben und bei mehreren bestellten Diensten wiederum eine Auswahlmöglichkeit.
  • Wie auch beim Kündigungsbutton darf die Funktion keinen Login in einen Kundenbereich oder andere Behinderungen der Übermittlung voraussetzen!
  • Spamschutz / Missbrauchsschutzeinrichtungen sollten so gestaltet sein, dass sie die eingegebenen Daten auf Plausibilität prüfen und gegebenenfals zurückweisen. Irgendwelche Rätsel oder Bildaufgaben würden eine unzulässige Behinderung darstellen, die nicht gesetzlich gedeckt ist!
  • Außerdem müssen Widerrufende die Möglichkeit haben, das Kommunikationsmittel (z.B. Email-Adresse) anzugeben, über das der Widerruf bestätigt wird, s. im Hinweise im folgenden Abschnitt.
  • Auch die Absendung der Daten ist normiert: So muss die finale Absendung des Formulars als Erklärung des Widerrufs mit „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichbedeutenden Erklärung übermittelt werden können.

Die Eingangsbestätigung


  • Die Bestätigung des Zugangs der automatisierten Widerrufserklärung sollte möglichst automatisiert unmittelbar nach Prüfung der Daten erfolgen.
  • Die Bestätigung muss den Eingang der als Widerrufserklärung übermittelten Daten zur Bestellung enthalten.
  • Weiter muss die Bestätigung Datum und Uhrzeit der Übermittlung des Formulars bestätigen.
  • Die Bestätigung muss auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen. Gemäß § 126b Satz 2 BGB kann dies der Text einer Email oder als PDF-Anhang zu einer Email sein.

Wirksamkeit der automatisierten Widerrufserklärung


Die Regelung bestimmt auch, dass wie bisher der Zeitpunkt der Absendung – jetzt des Formulars und nicht der Zeitpunkt des Zugangs für die Einhaltung der Widerrufsfrist entscheidend ist.

Die Bereitstellung des Buttons und der Funktion bedeutet aber keine Anerkennung des Widerrufsrechts in jedem Fall. 

Die Formulierung im Gesetzesentwurf könnte so verstanden werden. In den Erläuterungen wurde aber klargestellt, dass der Button generell dargestellt wird und erst nach Übermittlung die Einhaltung der Frist geprüft werden muss.

Sie müssen also auch nicht schon in der Bestätigung des Zugangs der automatisierten Widerrufserklärung mitteilen, ob der Widerruf akzeptiert wird. Es muss ausdrücklich nur der Zugang und der Zeitpunkt der Erklärung bestätigt werden.

Änderungen an der Widerrufsbelehrung

Auch die notwendigen Änderungen an der Widerrufsbelehrung sind vorgegeben.

Dabei entfällt nicht die Möglichkeit, den Widerrufs wie bisher per Email, ein anderes Kontaktformular, ggf. noch Fax, Brief oder auch telefonisch zu erklären. Der Widerrufsbutton kommt also ergänzend hinzu.

So ist auch die Widerrufsbelehrung entsprechend nach der gesetzlichen Vorgabe wie folgt zu ergänzen:

„Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter [Internetadresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.“

 

Briefkopf des Abmahnvereins Verband Sozialer Wettbewerb Berlin mit Aufdruck "Abmahnung"

Drohen Abmahnungen? Und das auch bei Angeboten auf einem Marketplace?

Über verbesserte KI Recherchen können Abmahnvereine absehbar Onlineshops ohne Widerrufsverlinkung schnell und einfach ermitteln.

Daher ist auch unmittelbar mit Abmahnungen zu rechnen.

Denn diese werden für die Abmahnvereine auch absehbar lukrativ, zumal viele nicht bereit oder in der Lage sein werden, ihre Shopsysteme kurzfristig „nachzurüsten“ und sie erst recht nicht auf die Abmahnung abschalten können.

Wer als Anbieter Marketplace-Plattformen nutzt, haftet leider auch für deren Fehler. Und Abmahnvereine gehen natürlich eher nicht gegen Amazon, Kaufland & Co. vor, sondern gegen die Accountinhaber. Es ist daher zu empfehlen, sich frühzeitig über die dort vorgesehene technische Lösung zu informieren. Denn der Widerrufsbutton muss anbieterspezifisch dargestellt werden und zu einer Übermittlung des Widerrufs an den jeweiligen Anbieter führen.

Wgen drohender Vertragsstrafen und guter Abwehrmöglichkeiten (s. unten) sollte keinesfalls vorschnell eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, sondern zunächst um Fristverlängerung ersucht werden, um Zeit zu gewinnen. 

Den meisten Abmahnvereinen ist ein gerichtliches Eilverfahren zu mühsam. Sie erheben in der Regel erst dann Klage zum Gericht, wenn nach verlängerter Frist keine hinreichende Erklärung abgegeben wird.

Aber auch die Klage bedeutet erheblichen Aufwand und Kosten der Vorfinanzierung. Und mit einem Urteil lassen sich keine Vertragsstrafen verdienen.

Daher warten die Vereine lieber auf die begehrte Unterlassungserklärung, um damit auf die tatsächlich lukrativen Vertragsstrafen „zu spekulieren“.




Managerin im Schachspiel

Gibt es Abwehrmöglichkeiten?


Die Anforderungen an wirksame Abmahnungen wurden im Jahr 2020 deutlich verschärft. Werden sie nicht eingehalten, kann kein Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden.

Außerdem kann für eine erste Abmahnung wegen der Verpflichtung zur Darstellung des Widerrufsbuttons in der Regel keine Kostenerstattung beansprucht werden.

Gleiches gilt bei Anzeichen von Rechtsmissbrauch. Hier wurde Nachweisschwelle zugunsten Abgemahnter deutlich gesenkt.

Auch konkret zur Neuregelung gibt es Abwehrmöglichkeiten, insbesondere für kleinere und kaum frequentierte Onlineshops.

Wir prüfen dies gerne im Einzelfall mit geringem Aufwand für Sie.

Senden Sie uns einfach eine unverbindliche Anfrage und wir teilen Ihnen den anfallenden Aufwand für Rechtsprüfung und Hinweise mit.


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