Wie Euroweb bei Eventomaxx und Vendoweb in Lübeck „weiterlebt“ und was RankNet einstmals daraus machte

RASMMarken und Marketing, Uncategorised, WettbewerbsrechtLeave a Comment

Titelbild Euroweb - eine Produktion der Euroweb Internet GmbH

„Guten Tag, bitte legen Sie nicht auf, ich will Ihnen nichts verkaufen“

Mit diesen Worten begannen häufig sehr kostspielige Erfahrungen kleiner Unternehmen mit dem Internet-System-Vertrag, die als angebliche „Referenzkunden“ mit der so eingeleiteten Antiverkaufs-Vertriebsmasche der Euroweb Gruppe angeworben wurden.

von RA Stefan Musiol

Wir haben zu diesem umfangreichen Thema einen aktualisierten Überblick über die gesamte Historie erstellt, den Sie unter dieser Verlinkung oder über die Startseite abrufen können. 


WDR Servicezeit Reportage

Interview MDR

Berühmt berüchtigt

TV-Reportagen des MDR (Escher) und den WDR (Servicezeit), darunter die preisgekrönte von Immo Mäueler „Teure Homepage“ beleuchteten diesen Wirtschaftskrimi.

Die Vertragsnachahmer-Gesellschaften Bitskin, Stemico, Eventomaxx und Vendoweb

Jedes erst einmal laufende Geschäftsmodell findet Nachahmer.

Ob zur Anwerbung auch die Referenzkundenmasche eingesetzt wird, können nur die Kunden beurteilen, die einen der vorliegenden, aktuellen Formularverträge unterschrieben haben. Im Fall der früheren Bitskin GmbH war dies in gerichtlich nachgewiesenen Fällen so, genau wie bei Stemico in Lübeck – später „Bitskin Nord“, genau wie bei RankNet in München.

Die jüngsten Unternehmen, die jedenfalls einen Internet-System-Vertrag mit Vorauszahlungspflicht nutzen, aktiv wiederum in Lübeck, sind die von ihrem geschäftsführenden Hauptgesellschafter Dennis Becker vertretenen Eventomaxx GmbH und Vendoweb GmbH.
Vendoweb weist einen Sitz in Oldenburg aus, am Standort eines Regus – Bürodienstes.

„Wir, die Eventomaxx GmbH, haben oder hatten niemals etwas mit einer Firma Bitskin GmbH oder auch der ebenso genannten Euroweb Internet GmbH zu tun. Selbiges gilt für unsere Schwestergesellschaft, der Vendoweb GmbH.“

In dieser Weise beschwerte sich Herr Becker im März 2025 über einen Ratgeberartikel (Link zu 123recht), der in dieser Weise personelle Kontinuitäten im Vertrieb der Eventomaxx / Vendoweb zur Euroweb-Gruppe beschrieb.

Warum wir das aus guten Gründen etwas anders sehen, können Sie im neuen Artikel nachlesen.

Der Anbieter RankNet in München verfeinerte den Internet-System-Vertrag in ganz besonderer Weise:

So wurde die Webseite zur Software deklariert und an die MMV Leasing verkauft, die dann die Raten bei den betroffenen Unternehmen beitrieb.

Daraus ergab sich eine nochmals gesteigerte Hürde, aus dem Vertrag zu kommen.

Dies ist rechtlich in mehrfacher Hinsicht problematisch. So sind RankNet-Referenzkunden-Verträge regelmäßig Internet-System-Verträge mit einer Mischung aus Designleistungen als Werkvertrag und Dienstleistungen, wie Hosting der Webseiten.

Außerdem setzte RankNet im vorliegenden Fall wie in weiteren Fällen nur Bilder und Texte in WordPress-Vorlagen ein. Nach den Vorgaben der Programmierer von WordPress werden die Baukastensysteme Nutzern nur kostenfrei zur Verfügung gestellt (Open-Source nach der GNU General Public License 3). Dienstleister dürfen demnach gemäß den Lizenzvorgaben bei der Nutzung von WordPress keine Lizenzgebühren verlangen, sondern nur eine Vergütung für geleistete Dienste.

Auch die MMV Leasing behauptete aber mit der Konstruktion des Leasingvertrags eigene Lizenzrechte und z. B. gegenüber Kunden das Recht, die Inhalte nach Ablauf des Leasingvertrags wie bei einer Software zurückzufordern und eine Nutzung durch den Kunden zu untersagen.

Die Entscheidung des Landgerichts

Bei der vorliegenden Entscheidung hatten RankNet und die MMV Leasing zudem ein Blanko-Formular benutzt, das zwar vom Kunden unterzeichnet, aber nicht ausgefüllt war. Dieses sollte bestätigen, dass die Webseite fertig gestellt sei, von der MMV übernommen werden könne. Damit würde der Leasingvertrag anlaufen und der Kunde müsste zahlen.

Tatsächlich waren aber nur ein WordPress-Baukasten eingerichtet und Mustertexte eingepflegt worden.

Das Landgericht München II sah daher keine Grundlage für Forderungen aus einem Leasingvertrag

Das Landgericht stellte außerdem fest, dass zwischen MMV Leasing und RankNet eine Kooperation bestand. Die MMV Leasing hatte eine Kenntnis von den Machenschaften der RankNet im Verfahren stets bestritten.

Klageabweisung bereits in 1. Instanz

Das Amtsgericht Weilheim hatte die Klage der MMV Leasing bereits vollständig abgewiesen.

Es erkannte aus dem Konstrukt schon keinen wirksamen Leasingvertrag.

Die dagegen eingelegte Berufung ist damit ebenfalls erfolglos geblieben.

Außerdem sah das Oberlandesgericht Koblenz das Konstrukt als unwirksam an. Es hatte sich damit dann anscheinend erledigt. 

Kontaktieren Sie uns


    Mit der Eingabe und Absendung Ihrer Daten erklären Sie sich einverstanden, dass wir Ihre Angaben zum Zwecke der Beantwortung Ihrer Anfrage und etwaiger Rückfragen entgegennehmen, zwischenspeichern und auswerten. Sie können dem jederzeit widersprechen (Widerrufsrecht). Siehe auch unsere Datenschutzhinweise.

     

    Schreibe einen Kommentar

    Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert