Das Oberlandesgericht München hat die von Bewertungsplattformen praktizierte Methode, als unglaubwürdig eingestufte Bewertungen auszusondern und nicht in die Gesamtbewertung einzubeziehen für rechtswidrig erklärt.
Im entschiedenen Fall hat das Bewertungsportal einzelne Bewertungen nur versteckt dargestellt und damit sowie in der nur versteckten Darstellung als „nicht empfohlen“ abqualifiziert. Dabei hatte es jeweils keine objektiven Nachweise für eine Fälschung oder Manipulation dieser Rezensionen,