Bundesgerichtshof lockert Verbraucherschutz-Vorgaben für reine B2B-Onlineshops

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Shopbetreiber, die nur an Unternehmer (Gewerbetreibende, Freiberufler), also dann ohne Einhaltung der Verbraucherschutzvorschriften vertreiben wollen, brauchen darauf nur deutlich hinzuweisen. Weitere Verpflichtungen bestehen nach dieser grundlegenden Entscheidung des BGH nicht.

Im Fall hatte der Shopbetreiber auf jeder Angebotsseite und im Bestellablauf deutlich darauf hingewiesen, dass Waren nur Unternehmen anbietet und private Käufer ausschließen will.

Es ist B2B-Shopbetreibern zu empfehlen, sich entsprechend zu verhalten. Denn es ist davon auszugehen, dass evtl. nur in AGB „versteckte“ Hinweise von Gerichten auch weiter als unzureichend beurteilt werden, wenn nachweisbar doch Ware an Kunden ohne weitere Prüfung ihrer Unternehmereigenschaft verkauft werden. Konkurrenten können dies durch Testkäufe nachweisen, bei denen erkennbar Angaben zu einem Unternehmen fehlen.

Der BGH beseitigt die Verpflichtungen in seiner Entscheidung sogar für solche Händler, die sich evtl. gegen Zahlung einer Vertragsstrafe im Wiederholungsfall verpflichtet hatten, Verbraucherbestellungen in ihrem Shop zu verhindern oder gerichtlich zur Unterlassung verpflichtet sind.
Denn ein privater Testkäufer, der die deutlichen Hinweise im Shop missachtet, habe sich nach Auffassung des Gerichts selbst unzulässig verhalten. Ein solches Verhalten könne dem Shopbetreiber letztendlich nicht vorgeworfen werden.

Natürlich besteht infolge der Entscheidung die Gefahr, dass Verbraucherschutzvorschriften gezielt umgangen werden. Daher ist darauf hinzuweisen, dass im konkreten Fall Briefumschläge und Frankiermaschinen angeboten wurden. Ob die Gerichte die Entscheidung auf Fälle übertragen werden, bei denen einzelne Verbrauchsartikel angeboten werden, muss bezweifelt werden. Nur ein „scheinbarer“ B2B-Shop könnte für den Anbieter nach wie vor Probleme bereiten.

Das OLG Hamm hatte hier wesentlich höhere Hürden im Interesse der effektiven Durchsetzung des Verbraucherschutzes aufgestellt, die jedenfalls für „echte“ B2B-Shops vom Tisch sind.

Link zur vollständigen Entscheidung (bundesgerichtshof.de).

Worker delivering a parcel to young woman in a distribution warehouse:
Franck Boston, www.Shutterstock.com

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